Streichung der Satzungsklausel zu Gründungsaufwand erst nach 10 Jahren

11.12.2018 – (OLG Celle, Beschluss vom 2.2.2018, Az. 9 W 15/18)

Bei einer Neufassung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH dürfen Regelungen zum Gründungsaufwand erst nach Ablauf von zehn Jahren nach der erstmaligen Eintragung der Gesellschaft gestrichen werden. Dieser Grundsatz gilt auch für gemeinnützige GmbHs.

Sachverhalt

Eine weniger als 10 Jahre alte Speditions-GmbH nahm umfassende Änderungen ihres Gesellschaftsvertrages vor. Dabei wurde u. a. am Ende des Gesellschaftsvertrages die Regelung über den Gründungsaufwand der GmbH gestrichen. Das Registergericht wollte die Handelsregisteranmeldung zur Eintragung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages durch Zwischenverfügung zurückweisen, da ein Entfall der Regelungen zum Gründungsaufwand jedenfalls vor Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung nicht zulässig sei. Hiergegen legte die GmbH Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Celle

Das OLG Celle teilt die Auffassung des Registergerichts und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Wegen der Informationsinteressen des Rechtsverkehrs, deren Erfüllung für eine Mindestdauer sicherzustellen ist, darf die Karenzfrist für die Beibehaltung der Satzungsregelungen zum Gründungsaufwand nicht weniger als zehn Jahre nach erstmaliger Eintragung der Gesellschaft betragen. So lange dürfen Festsetzungen zum Gründungsaufwand aus der Satzung nicht gestrichen werden. Die Dauer der Frist ergibt sich entweder aus den im Recht der GmbH geltenden Verjährungsfristen, etwa derjenigen aus § 9 Abs. 2 GmbHG, oder aus einer – ebenfalls in anderer obergerichtlicher Rechtsprechung angenommenen – analogen Anwendung des § 26 Abs. 5 AktG.

Fazit

Die Gründung einer (gemeinnützigen) GmbH, AG oder Stiftung zieht – im Vergleich mit einem Verein oder einer Personengesellschaft – einen höheren Gründungsaufwand nach sich. Die Kosten für die Gründung einer GmbH oder AG sind dem Grunde nach Aufwendungen der Gesellschafter, sie können jedoch teilweise von der GmbH übernommen werden, was steuerlich vorteilhaft ist, da der Gründungsaufwand dann als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe gilt. Die Gesellschafter haben einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Erstattung der Gründungskosten, allerdings höchstens in der eingetragenen Höhe, was wiederum zwingend eine Satzungsregelung voraussetzt (vgl. § 3 Abs. 1 GmbHG, § 9c Abs. 2 GmbHG; § 26 Abs. 2 AktG).

Das OLG hat sich nunmehr für einen Interessenausgleich entschieden, der in Anlehnung an andere Verjährungsvorschriften im GmbHG verlangt, dass Satzungsklauseln für einen Zeitraum von 10 Jahren dem öffentlichen Rechtsverkehr zur Verfügung stehen.

Die gerichtliche Entscheidung schafft demnach mehr Rechtsklarheit für Gründer bzw. Gesellschafter und Geschäftsführer (gemeinnütziger) GmbHs bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages.

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 2-2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.