Rechtsprechung: Nachzahlungszinsen auf Steuern

01.06.2018 – Nachzahlungszinsen auf Steuern im Licht der aktuellen Rechtsprechung

Betriebsprüfungen bei Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern im Bereich Health Care finden oftmals erst viele Jahre nach Ablauf eines Besteuerungszeitraums statt. Häufig ziehen sie sich dann auch noch über mehrere Jahre hin. So ist es nicht untypisch, dass heute noch Prüfungen für das Jahr 2008 nicht beendet sind. Selbst wenn die eigentliche Prüfung abgeschlossen ist, dauert es oftmals noch Monate, bis der Betriebsprüfungsbericht und schließlich auch die Bescheide vorliegen. Die Frage der Zinsberechnung gewinnt dann an Bedeutung.

Sollten sich aus einer Betriebsprüfung Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen ergeben, so sind sie gemäß §§ 233a, 238 AO ab dem 15. Monat nach Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraumes (sogenannte Karenzzeit) mit einem Zinssatz von 6 % pro Jahr zu verzinsen.

Der Gesetzgeber hat diesen Zinssatz 1961 eingeführt und ungeachtet der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung beibehalten. In 2009 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diesen Zinssatz bis zum damaligen Streitjahr 2006 als verfassungsgemäß anerkannt, die spätere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat zumindest bisher bis 2014 diese Auffassung bestätigt. Allerdings werden seit dem Ende der Finanzmarktkrise 2008 und der danach einsetzenden dauernden Niedrigzinsphase in der Literatur zunehmend Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes geäußert.

Dem BVerfG liegen inzwischen zwei neue Verfahren hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Höhe der Verzinsung vor (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Weiterhin hat der BFH aktuell erstmals in einem Beschluss ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert und die Aussetzung der Vollziehung von Nachzahlungszinsen gewährt (Beschluss vom 25.4.2018 – IX B 21/18). Die vom BFH am 14.5.2018 veröffentlichte Pressemitteilung lässt ahnen, wie groß die aktuellen Zweifel sind. Darüber hinaus hat das Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) am 26.4.2018 dem BVerfG auf Anfrage eine umfassende Stellungnahme zur Höhe des Zinssatzes für die beiden anhängigen Verfahren zukommen lassen und parallel auf seiner Internetseite veröffentlicht. Damit bestehen nach aktuellem Verfahrensgang erhebliche Zweifel an der Verfassungskonformität von Nachzahlungszinsen.

Praxishinweis

Für den Steuerpflichtigen bedeutet dieses, dass zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für alle noch offenen und künftig ergehenden Zinsbescheide Einspruch einzulegen ist. Zusätzlich sollte die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Da es sich bei den Zinsen um eine steuerliche Nebenleistung handelt, erfolgt keine neuerliche Verzinsung des ausgesetzten Zinsbetrags (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AO i. V. m. § 233 Satz 2 AO). Bei der Einspruchserhebung ist darauf zu achten, dass sich der Einspruch – sofern nicht aus anderen Gründen gewollt – ausschließlich gegen die jeweilige Zinsfestsetzung, nicht aber gegen den häufig in einem Dokument verbundenen Steuerbescheid, richtet.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 1-2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen  Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.