Prüfungsschwerpunkte der ESMA und der DPR für 2017

15.03.2017 – Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority; ESMA) hat am 28. Oktober 2016 ihre europäischen Prüfungsschwerpunkte für 2017 (betreffend die Abschlüsse aus dem Kalenderjahr 2016) veröffentlicht. Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat am 3. November 2016 ebenfalls ihre nationalen Prüfungsschwerpunkte festgelegt. Die ESMA-Schwerpunkte ergänzen die durch die DPR gesetzten Schwerpunkte und sind für den Abschlussersteller daher von gleicher Relevanz wie die DPR-Prüfungsschwerpunkte.

Prüfungsschwerpunkte der ESMA

1. Präsentation der finanziellen Messgrößen

  • Ausweis von Informationen im Abschluss, die nach IFRS nicht explizit gefordert werden: u. a. die unverzerrte Darstellung von nicht in den IFRS definierten (Performance-) Größen sowie die Erläuterung der Aufwendungsarten nach deren Herkunft bei Verwendung des Umsatzkostenverfahrens nach IAS 1.99.
  • Ausweiszeilen, Überschriften und Zwischensummen: u. a. eine verständliche und klare Darstellung von Aggregationen oder Zwischensummen im Einklang mit IAS 1.55A und IAS 1.85A sowie die Erläuterung der Größe „Operatives Ergebnis“, sofern operative Effekte (z. B. Effekte aus Unternehmenszusammenschlüssen oder Vorratsabschreibungen) ausgeklammert wurden.
  • Segmentinformationen: einheitliche und konsistente Darstellung der Informationen für Segmentangaben im Einklang mit sonstigen Unternehmenspublikationen (z. B. Presseveröffentlichungen) sowie Erläuterungen der Ermessensentscheidungen nach IFRS 8.22(a) bei Segmentzusammenfassungen.
  • Bewegungen im sonstigen Gesamtergebnis (OCI): u. a. die Darstellung einer Entwicklungsanalyse des OCI nach IAS 1.106A je Position im OCI.
  • Ergebnis je Aktie: gleichwertige Darstellung des unverwässerten und des verwässerten Ergebnis je Aktie gemäß IAS 33.66 sowie Angabe, ob zukünftig (finanzielle) Instrumente einen verwässernden Effekt haben könnten (IAS 33.70(c)).
  • Beachtung der Leitlinien der ESMA zu alternativen Finanzkennzahlen vom 5. Oktober 2015.

2. Präsentation der finanziellen Messgrößen

  • Prüfung des in IAS 32.22 beschriebenen Fixed-for-fixed-Kriteriums sowie sonstiger (wirtschaftlicher) Motive bei der Einstufung einer Verbindlichkeit als Eigenoder Fremdkapital sowie Offenlegung von Ermessensentscheidungen nach IAS 1.122 und IFRS 7.17 bei eingebetteten Derivaten.

3. Anhangangaben zu den Auswirkungen neuer Standards auf den IFRS-Konzernabschluss

  • Offenlegung bzw. Erläuterung nach IAS 8.30 möglicher Auswirkungen aus der Erstanwendung der neuen Standards IFRS 9, IFRS 15 und IFRS 16 auf den Abschluss.

Darüber hinaus fordert ESMA die vom Brexit betroffenen Emittenten in Europa auf, ihre entsprechenden Risiken im Abschluss zu erläutern bzw. deren Auswirkung zu prüfen (u. a. Darstellung der Liquiditätsrisiken nach IFRS 7 und IAS 1.125 und Auswirkungen auf Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 13 und dem beizulegenden Zeitwert von Planvermögen und leistungsorientierten Plänen nach IAS 19).

(Quelle: ESMA, www.esma.europa.eu)

Prüfungsschwerpunkte der DPR

1. bis 3. siehe ESMA

4. Anteile an anderen Unternehmen

  • Beurteilung der Ermessensentscheidungen bei „atypischen“ Fällen (IFRS 10, IFRS 11, IAS 28) sowie Vollständigkeit der jeweils zugehörigen Anhangangaben gemäß IFRS 12 und IAS 24
    • Nichtkonsolidierung bei vorliegender Stimmrechtsmehrheit
    • Konsolidierung trotz fehlender Stimmrechtsmehrheit
    • Keine Anwendung der Equity-Methode trotz Vorliegens eines oder mehrerer Indikatoren des IAS 28.6
    • Anwendung der Equity-Methode bei unter 20% Stimmrechtsbesitz
  • Änderung der Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens
    • Festlegung des Erst- bzw. Entkonsolidierungszeitpunkts (IFRS 10.20)
    • Neubewertung von bei Erlangung der Beherrschung bereits vorliegenden bzw. bei Verlust der Beherrschung zurückbehaltenen Anteilen an Unternehmen (IFRS 3.42, IFRS 10.25 (b))
  • Beurteilung der quantitativen und qualitativen Wesentlichkeit bei nicht konsolidierten Tochterunternehmen und Darstellung bei erstmaliger Einbeziehung

5. Werthaltigkeitstest von Sachanlagevermögen

  • Durchführung eines Werthaltigkeitstests bei Identifikation von Indikatoren für eine Wertminderung des Sachanlagevermögens (IAS 36.12–36.14) und Bestimmung der Testebene (IAS 36.66)
  • Plausibilität der wesentlichen Annahmen zur Ermittlung des erzielbaren Betrags bei Durchführung des Tests auf Ebene einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit (ZGE) (IAS 36.33 ff.)
  • Einbeziehung von Schulden bei der Ermittlung des Nutzungswerts und des Buchwerts der ZGE (IAS 36.76 (b) und 36.78, IFRS IC Agenda-Entscheidung Mai 2016)
  • Bei nicht vollständiger Erfassung der rechnerischen Wertminderung einer wesentlichen ZGE (IAS 36.105):
    • Nachweis der Wertuntergrenze „beizulegender Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung“ einzelner wesentlicher Vermögenswerte der ZGE
    • Prüfung des Erfordernisses zusätzlicher Anhangangaben zum Vorgehen bei der Ermittlung der Bewertungsgrundlagen (IAS 1.117 ff.) sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen und anderen Quellen von Schätzungsunsicherheiten bei der Ermessensausübung (IAS 1.125 ff.)

(Quelle: DPR, www.frep.info

Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.