Neues beim Crowdinvesting

15.08.2017 – Am 21.7.2017 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.7.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, das neben einer kompletten Überarbeitung und Neufassung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) insbesondere auch viele Änderungen am Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) vornimmt, das sogenannte „Schwarmfinanzierungen“ betrifft.

Verhinderung von Eigenemissionen

Um zu verhindern, dass Emittenten eine Crowdinvesting-Plattform letztlich nur mit dem Ziel gründen, diese als Vertriebsvehikel für sich selbst zu verwenden, wird § 2a VermAnlG um einen neuen Absatz 5 ergänzt. Der neue Absatz verbietet Crowdinvesting-Angebote, wenn der Emittent auf die Crowdinvesting-Plattform unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte personelle oder gesellschaftsrechtliche Verflechtungen existieren, u. a. wenn ein Mitglied der Geschäftsführung des Emittenten auch Mitglied der Geschäftsführung der Crowdinvesting-Plattform ist.

Neuerungen zum Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB)

Zur Verbesserung der Vergleichbarkeit zwischen den Vermögensanlagen-Informationsblättern (VIB) verschiedener Anbieter wird eine feste Reihenfolge der im VIB darzustellenden Mindestangaben eingeführt. Ferner werden diese Mindestangaben erweitert, insbesondere um:

  • die Identität der Crowdinvesting-Plattform, über die die Vermögensanlage öffentlich angeboten wird,
  • die Offenlegung sämtlicher Entgelte und sonstiger Leistungen, die die Crowdinvesting-Plattform vom Emittenten für die Vermittlung der Vermögensanlage erhält,
  • eine Negativerklärung über das Nichtvorliegen eines unmittelbaren oder mittelbaren maßgeblichen Einflusses des Emittenten auf die Crowdinvesting-Plattform im Sinne des neuen § 2a Absatz 5 VermAnlG.

Prüfung des VIB durch die BaFin und Aktualisierungspflicht

Während das VIB bisher lediglich bei der BaFin zu hinterlegen war, ist es künftig einer formalen Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindestangaben in der vorgeschriebenen Reihenfolge, zu unterziehen. Der BaFin wird hierfür eine Prüfungsdauer von zehn Werktagen eingeräumt. Diese Frist beginnt aber mit jeder weiteren Anforderung der BaFin auf Änderung des VIBs neu zu laufen.

Ferner besteht künftig eine gesetzliche Verpflichtung zur Aktualisierung des VIBs während der Dauer des öffentlichen Angebots hinsichtlich jedes wichtigen neuen Umstands oder jeder wesentlichen Unrichtigkeit in Bezug auf die im VIB enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlage oder des Emittenten beeinflussen könnten.

Inkrafttreten

Die Änderungen treten am 22.8.2017 in Kraft. Übergangsvorschriften sind nicht vorgesehen. Bereits verwendete VIBs haben Bestandsschutz. Im Fall eines Nachtrags mit Änderung des VIBs muss das neue Recht angewendet werden.

Ausblick

Die Anbieter von Crowdinvestings sollten sich zeitnah mit den Neuerungen insbesondere zum VIB vertraut machen. Die Prüfung durch die BaFin wird insbesondere in der Anfangsphase nach Inkrafttreten zu einer zeitlichen Verschiebung des Crowdinvesting-Angebots führen. Die gründliche Vorbereitung und die genaue Lektüre des Gesetzeswortlauts sind die Grundlage für ein erfolgreiches Billigungsverfahren.