Neue VOB/A-Gesamtausgabe 2019 am 19.02.2019 veröffentlicht

19.02.2019 – Am 19.02.2019 wurde die am 31.01.2019 vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) beschlossene Neufassung der VOB/A (Ausgabe 2019) im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Der Schwerpunkt der beschlossenen Änderungen im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) liegt in einer Annäherung an die Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). So sollen Auftraggeber künftig die freie Wahl zwischen der öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb haben. Zudem wird der Direktauftrag eingeführt, bei dem bis zu einem Auftragswert von 3.000 € (netto) eine direkte Vergabe an ein Unternehmen erfolgen kann. Weiterhin soll es Vereinfachungen beim Eignungsnachweis und Klarstellungen zum Umgang mit mehreren Hauptangeboten sowie zur Nachforderung von Unterlagen geben. Für Auftraggeber des Bundes soll Abschnitt 1 der VOB/A (Basisparagrafen) per Erlass zum 1.3.2019 in Kraft gesetzt werden.

Für Landesbehörden und Kommunen bestimmt sich die Anwendbarkeit im Unterschwellenbereich nach dem jeweiligen Landesvergaberecht. Sofern in den einschlägigen Vorschriften (Vergabegesetz, Verwaltungsvorschrift, Einführungserlass etc.) eine statische Verweisung auf die VOB/A 2009 erfolgt, bedarf es zur Anwendbarkeit noch einer Änderung der jeweiligen Vorschrift. Bei einer dynamischen Verweisung tritt der Abschnitt 1 der VOB/A mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Damit gibt es – wie schon bei Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im vergangenen Jahr – je nach Bundesland zum Teil unterschiedliche Zeitpunkte, ab denen die Neuregelungen greifen. Die für den Oberschwellenbereich geltenden Abschnitte 2 (VOB/A – EU) und 3 (VOB/A – VS) sind erst nach einer entsprechenden Änderung der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) anzuwenden, die der Mitwirkung des Bundestages sowie des Bundesrates bedarf.