Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.11.2016 – L 4 KA 20/14

01.03.2017 – MVZ sind nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG) zur Gründung weiterer MVZ gemäß § 95 Abs. 1a in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V berechtigt. Dem Argument des unerwünschten Mittelabflusses an investorengetragene Einrichtungen wird unter Hinweis auf die weiterhin gründungsberechtigten Krankenhäuser eine Absage erteilt.

Bekanntlich ist mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) zum 1.1.2012 der Kreis der MVZ-Gründungsberechtigten erheblich eingeschränkt worden. Gemäß § 95 Abs. 1a SGB V sind inzwischen nur noch zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V, zugelassene oder ermächtigte gemeinnützige Träger sowie Kommunen gründungsberechtigt. Die in der Folge streitige Frage, ob ein MVZ selbst gründungsberechtigt ist, hatte das Sozialgericht (SG) Marburg negativ beantwortet (Gerichtsbescheid vom 20.1.2014 – S 12 KA 117/13, nicht rechtskräftig; vgl. Langhoff/Harmann, Health Care Newsletter 2/2014, S. 3 [9]).

Mit Urteil vom 30.11.2016 hat das Hessische LSG kürzlich die erstinstanzliche Entscheidung des SG Marburg aufgehoben (Az. L 4 KA 20/14). Der vom SG Marburg vertretenen Auffassung, wonach MVZ bereits nach vor Inkrafttreten des VStG geltendem Recht nicht zur Gründung weiterer MVZ berechtigt seien, ist das Hessische LSG entgegengetreten. Die Gründungsberechtigung ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus § 95 Abs. 1a in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Demgemäß gelten die sich auf Ärzte beziehenden Vorschriften des SGB V „entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist“. „Abweichendes“ ergebe sich insbesondere nicht aus dem expliziten Gründerkatalog in § 95 Abs. 1a SGB V. MVZ würden zwar dort nicht ausdrücklich genannt, dies gelte „aber ebenso für Zahnärzte und Psychotherapeuten, deren Gründungsberechtigung [weiterhin] allgemein anerkannt“ sei.

Auch das gesetzgeberische Interesse, künftig Leistungserbringer von der Leistungserbringung auszuschließen, „über deren Ankauf bisher Investoren ohne fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung die Voraussetzungen für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren erfüllt haben“, spreche nicht gegen eine Gründungsberechtigung für MVZ, denn „die vom Gesetzgeber beschriebene Gefahr von Mittelabflüssen an private, rein gewinnorientierte Organisationen und der Beeinflussung medizinischer Entscheidungen durch Kapitalinteressen sei bei MVZ nicht höher einzustufen als bei den – ausdrücklich in § 95 Abs. 1a SGB V in der Fassung des GKVVStG – genannten zugelassenen Krankenhäusern“.

Das letzte Wort ist jedoch nicht gesprochen; die endgültige Entscheidung fällt in Kassel. Die vom Hessischen LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist bereits eingelegt worden.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 1-2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.