Gewinnaufschlag im gemeinnützigen Konzern

03.04.2017 – Thema von Betriebsprüfungen in gemeinnützigen Konzernen ist zunehmend die Frage, welche Preise für konzerninterne Dienstleistungen berechnet werden. Streitpunkt ist dabei häufig, ob und in welcher Höhe ein Gewinnaufschlag zu erheben ist, insbesondere auf Leistungen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet werden und damit zu einem potenziellen Mehrergebnis der Betriebsprüfung führen können.

Einen Aufschwung dürfte das Thema durch eine aktuelle Verfügung der OFD Nordrhein- Westfalen vom 18.1.2017 (S 0174 – 2016/0006 – St 15) erhalten, die zur gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Konzerndienstleistungen Stellung nimmt.

Gemeinnützigkeitsrechtlich kann danach der Verzicht auf die Vereinbarung eines marktüblichen Entgelts im Sinne einer Zuwendung gemäß § 58 Nr. 1 bzw. 2 AO unschädlich sein, wenn die ersparten Mittel von der begünstigten Gesellschaft für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Davon ist auszugehen, wenn die Leistung für den ideellen Bereich oder einen Zweckbetrieb des Empfängers erfolgt.

Die ertragsteuerrechtliche Behandlung verbilligter Leistungen zwischen steuerbegünstigten Konzerngesellschaften soll sich – unabhängig von der gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung – allein nach den allgemeinen Grundsätzen der Einkommensermittlung richten. Danach sei auch bei gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlichen verbilligten Leistungen das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bzw. verdeckten Einlage zu prüfen.

  • Bei unentgeltlichen Leistungen liegt danach mangels Einnahmeerzielungsabsicht bei der leistenden Gesellschaft kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Ertragsteuerrechtliche Auswirkungen ergäben sich folglich nicht.
  • Verbilligte oder unentgeltliche Leistungen einer Muttergesellschaft an ihre Tochter- oder Enkelgesellschaften stelle mangels Einlagefähigkeit keine verdeckten Einlagen dar. Die Frage der Einkommenserhöhung i. H. des (Teil-)Entgeltsverzichts stelle sich daher in diesen Fällen nicht.
  • Verbilligte Leistungen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gegenüber der ebenfalls steuerbegünstigten Konzernmutter oder Schwestergesellschaften sollen dagegen zu einer Einkommenserhöhung wegen Vorliegens einer vGA führen. Die Höhe der vGA ermittelt sich als Differenzbetrag zwischen tatsächlichem und marktüblichem Entgelt. Für ein marktübliches Entgelt wird unterstellt, dass dieses regelmäßig auch einen Gewinnaufschlag beinhalte. Gleichwohl hat nur dann, wenn das tatsächlich vereinbarte – ggf. auch auf Kostenbasis abgerechnete Entgelt – das marktübliche Entgelt unterschreitet, eine Einkommenserhöhung zu erfolgen.

Die Verwaltungsanweisung, wonach bei „steuerbegünstigten Einrichtungen … aufgrund der fehlenden Gewinnorientierung die Erhebung eines Gewinnaufschlags in der Regel nicht marktüblich“ ist (AEAO zu § 55, Nr. 2 Satz 43), soll diesem nicht widersprechen.

Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder soll diese Regelung nicht für Leistungen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gelten.

Es ist zu befürchten, dass diese Verwaltungsanweisung durch Betriebsprüfer künftig regelmäßig in der Weise gelesen wird, dass bei Leistungen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an die Konzernmutter oder Schwestergesellschaften regelmäßig und zwingend ein Gewinnaufschlag zu erheben wäre. Tatsächlich steht hiervor aber immer die Frage der Fremdüblichkeit der Preisgestaltung. Gerade bei Standardleistungen sollten gemeinnützige Unternehmen daher verstärkt betriebsexterne Vergleichspreise dokumentieren und zum Gegenstand der Diskussion mit dem Betriebsprüfer machen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, verstärkt zu prüfen, ob Leistungen nicht im Rahmen von Poolverträgen bzw. Umlagen verrechnet werden können. Die gängigen Verwaltungsanweisungen zu internationalen Verrechnungspreisen bieten hierzu wertvolle Hinweise.

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.

Jens Krieger
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