Gemeinnützigkeit einer Stiftung von Todes wegen

11.12.2018 – Einhaltung der formellen Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
(FG Münster, Urteil vom 13.10.2017, Az. 13 K 641/14)

Voraussetzung für die (zivilrechtliche) Entstehung einer Stiftung des privaten Rechts ist die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde. Im vorliegenden Fall war strittig, ob die strengen Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen einer gemeinnützigen Stiftung bereits vor der zivilrechtlichen Entstehung der Stiftung einzuhalten sind und ob Verstöße zur Entziehung der Gemeinnützigkeit führen können.

Sachverhalt

Im Ausgangsfall verfügte der im Jahr 2004 verstorbene Stifter von Todes wegen die Übertragung seines vollständigen Vermögens auf eine neu zu errichtende Stiftung. Die Stiftung wurde im Jahr 2007 als rechtsfähig anerkannt. Im Rahmen einer für die Jahre 2005 und 2006 durchgeführten Außenprüfung stellte das Finanzamt formelle und materielle Mängel bei der Buchführung fest und entzog der Stiftung daraufhin die Gemeinnützigkeit.

Die Stiftung erhob Klage vor dem Finanzgericht und argumentierte, dass sie die Rechtsfähigkeit erst mit Anerkennung im Jahr 2007 erlangt habe und daher die steuerlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit erst ab diesem Zeitpunkt gelten können. Die im Rahmen der Außenprüfung festgestellten Mängel bezogen sich jedoch auf die Jahre 2005 und 2006 und somit noch auf den Zeitraum der Nachlassverwaltung vor Erlangung der Rechtsfähigkeit. Dieser Zeitraum dürfe nach Auffassung der Stiftung für die Gemeinnützigkeit nicht relevant sein.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht wies die Klage der Stiftung als unbegründet ab. Bei einer Stiftung von Todes wegen ist das Vermögen bereits zum Zeitpunkt des Todes des Stifters vorhanden. Eine Stiftung, die erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt wird, gilt für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden (§ 84 BGB). Die rückwirkende Zuordnung des Vermögens auf den Zeitpunkt des Todes des Stifters gelte auch für steuerliche Zwecke. Damit bestand bereits ab dem Zeitpunkt des Todes des Stifters Körperschaftsteuerpflicht sowie eine Zurechnung der steuerlichen Einkünfte bei der Stiftung.

Die Besonderheit im Urteilsfall war, dass in den Streitjahren 2005 und 2006 noch keine endgültige Satzung existierte. Da das Vorliegen einer Satzung jedoch gemäß § 59 AO Voraussetzung für die Gewährung einer Steuervergünstigung ist, waren die formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nach Auffassung des Finanzgerichts nicht erfüllt.

Zusammenfassung

Bei einer Stiftung von Todes wegen erfolgt der Beginn der Körperschaftsteuerpflicht und die Zurechnung der Einkünfte nicht erst zum Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Landesbehörde, sondern bereits rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes des Stifters. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gelten somit bereits ab diesem Zeitpunkt die formellen Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO.

Zur Umgehung der sich hieraus ergebenden steuerlichen Risiken empfiehlt es sich, bereits zu Lebzeiten die Rahmenbedingungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu schaffen.

Hinweis

Die Revision ist anhängig beim Bundesfinanzhof (Az. V R 50/17). Zum Eintritt der Steuerbefreiung bei der Stiftung von Todes wegen ist derzeit ein weiteres Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az. V R 30/16).

Kontakt

Mathias Rosenhahn, LL.M.
Tel: +49 30 208 88-1032
mathias.rosenhahn@mazars.de

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 2-2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.