EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen

11.12.2018 – BFH, Beschluss (EuGH-Vorlage) v. 11.10.2017, XI R 23/15, veröffentlicht am 13.12.2017; anhängig EuGH-C-700/17)

Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Laborarzt ohne eine eigene Praxis und somit ohne unmittelbare Beziehung zu den Patienten umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt.

Sachverhalt

Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik leistete medizinische Analysen für ein privatrechtlich organisiertes Laborunternehmen gegen Entgelt, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patienten im Rahmen konkreter Behandlungsverhältnisse dienten. Er ging davon aus, seine Umsätze gegenüber dem Laborunternehmen seien als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG.

Das FA behandelte die Umsätze als steuerpflichtig, da Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhten. Ein solches sei aber Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG.

Das FG gab der dagegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, begünstigte ärztliche Leistungen für Heilbehandlungen setzten kein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient voraus.

Vorlagefrage des BFH und abzuwartende Entscheidung des EuGH

Der BFH vertritt die Auffassung, dass die von einem Laborarzt durchgeführten medizinischen Analysen, auch wenn sie außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden Arztes durchgeführt werden, Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind, die den Tatbestand der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG i. V. m. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL erfüllen. Das Merkmal des Vertrauensverhältnisses habe keine entscheidende Bedeutung.

Der BFH möchte jedoch von dem EuGH geklärt wissen, ob diese Rechtsauslegung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte der BFH wissen, ob medizinische Analysen, die von einem Labor außerhalb der Praxis des sie anordnenden Arztes durchgeführt werden, unter § 4 Nr. 14 Buchst. b i. V. m. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL (Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen) fallen und zwingend deren engere Voraussetzungen vorliegen müssen oder unter den weiter gefassten § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG i. V. m. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin).

Für letzten Fall wird der EuGH in einer zweiten Vorlagefrage außerdem um Klärung gebeten, ob die Steuerbefreiung ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandelndem voraussetzt.

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 2-2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.