EuGH-Vorlage – Unmittelbare Anwendbarkeit der EU-Steuerbefreiung für Leistungen in Verbindung mit Sport in Frage gestellt!

25.07.2018 – Heute hat der BFH seine Vorlage vom 21.06.2018 (Az: V R 20/17) an den EuGH zur Frage veröffentlicht, ob Steuerpflichtige sich hinsichtlich der Steuerbefreiung für Leistungen in Zusammenhang mit Sport unmittelbar auf das Unionsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL) berufen können. Parallel hat er eine Pressemitteilung zum Thema herausgegeben.

In der Vergangenheit hatte der BFH die Möglichkeit der unmittelbaren Berufung auf das Unionsrecht im Bereich Sport in verschiedenen Entscheidungen ausdrücklich bejaht. Viele Sportvereine sowie andere gemeinnützige Einrichtungen, die Sportanlagen, zum Beispiel Schwimmbäder, zur Nutzung überlassen, haben sich darauf eingestellt. Aufgrund neuerer Rechtsprechung des EuGHs zur Steuerbefreiung von kulturellen Leistungen (EuGH-Urteil British Film Institute vom 15.02.2017, C-592/15) sind dem BFH nunmehr Zweifel an seiner bisherigen Rechtsprechung gekommen. In dem genannten Urteil verneinte der EuGH aufgrund der besonderen Formulierung der Befreiungsvorschrift die unmittelbare Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Steuerbefreiung für kulturelle Leistungen. Die besondere, für kulturelle Leistungen geltende Formulierung findet sich aber auch in der Steuerbefreiungsvorschrift für Leistungen in Zusammenhang mit Sport.

Damit besteht das nicht geringe Risiko, dass der EuGH auch im Fall der Steuerbefreiung des Sports zur selben Beurteilung kommt.

Dieses wäre allerdings nicht nur für die betroffenen Steuerpflichtigen zu bedauern, da die nationale Steuerbefreiungsvorschrift – unionsrechtswidrig – enger gefasst ist als die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Hier wäre also letztlich der Gesetzgeber gefordert, das Unionsrecht endlich vollumfänglich zu übernehmen.

In der EuGH-Vorlage finden sich weitere Fragen, die der EuGH allerdings nur im Falle einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Unionsrechts wird beantworten müssen. Allen voran die Frage, wie der Begriff der „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ auszulegen und inwieweit er mit einer „Gemeinnützigkeit“ im Sinne des deutschen Steuerrechts gleichzusetzen ist. Im aktuellen BFH-Fall verfolgte der Verein nach seiner Satzung gemeinnützigkeitsfähige Zwecke. Diese enthielt zudem weitgehend Formulierungen der Mustersatzung für gemeinnützige Vereine. Tatsächlich erzielte Überschüsse wurden wiederum für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet, es kam insbesondere nicht zu „Ausschüttungen“ an die Mitglieder. Allerdings versagte das Finanzamt die Gemeinnützigkeit, da einerseits die Mittelbindungsvorschrift gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht der Mustersatzung entsprach und (im Streitjahr 2011) die tatsächliche Geschäftsführung unzureichend war.

Die Frage wird daher sein, ob es auf eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt oder andere, dann zu benennende, Kriterien ankommt. Eine entsprechende Klärung ist längst überfällig.

Links zum Thema

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

* Pflichtfelder

Ich stimme zu, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und für die Zuordnung für eventuelle Rückfragen gespeichert werden. Ich habe die Erklärung zum Datenschutz gelesen und akzeptiere diese.