Erbschaftsteuer: Steuerfalle Pflichtteilsanspruch

04.07.2017 – Schon bisher müssen Pflichtteilsberechtigte bei der Verfolgung ihres Anspruchs beachten, dass sie bereits bei dessen Geltendmachung gegenüber den Erben erbschaftsteuerpflichtig werden, auch wenn sie das Geld erst sehr viel später, ggf. nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung, erhalten.

Das kann dazu führen, dass sie bereits Erbschaftsteuer zahlen müssen, bevor sie den Pflichtteil ausgezahlt bekommen. Macht der Pflichtteilsberechtigte hingegen seinen Pflichtteilsanspruch überhaupt nicht geltend, beispielsweise der länger lebende, selbst ausreichend vermögende Ehepartner, weil die Kinder und Enkel das gesamte Vermögen des erstverstorbenen Ehepartners erben sollen, entsteht auch keine Erbschaftsteuer auf den nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch. Ein neues BFH-Urteil (Urteil vom 7.12.2016 – II R 21/14) hat für diese Konstellation ein neues Steuerrisiko heraufbeschworen. Erben nämlich die Kinder und Enkel im vorstehenden Beispiel den nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch vom länger lebenden Ehepartner nach dessen Tod, so müssen sie plötzlich diesen Pflichtteilsanspruch versteuern. Nach Ansicht des BFH kommt es nun nicht mehr darauf an, ob die Kinder und Enkel den geerbten Pflichtteilsanspruch auch tatsächlich geltend machen. Damit kommt es bei den Kindern und Enkeln zur Doppelbesteuerung, da sie nach dem Tod des erstverstorbenen Ehepartners zunächst ein um den nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch höheres Erbe versteuert haben und anschließend nochmals diesen nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch selbst versteuern müssen.

Um dieser Gefahr einer Doppelbesteuerung oder der Gefahr, einen Pflichtteil versteuern zu müssen, den man gar nicht erhalten hat (und wegen Verjährung vielleicht nun auch nicht mehr erhalten kann), zu entgehen, ist in Erbfällen unbedingt zu prüfen, ob sich im Nachlass ein unverjährter, nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch befindet. Ggfs. wäre dieser dann wenigstens teilweise (in Höhe der Erbschaftsteuer) geltend zu machen. Im Rahmen der Vermögensnachfolgeplanung sollte ein ausdrücklicher Pflichtteilsverzicht zur Abwendung des Steuerrisikos überlegt werden, wenn die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs von vornherein ausgeschlossen ist.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.