Erbschaft- und Schenkungsteuer: Die neue Begünstigung für Familienunternehmen

27.03.2017 – Der Gesetzgeber hat bei der Reform der Erbschaft- und Schenkungssteuer nicht nur die bisherigen Begünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen auf Druck des BVerfG stärker differenziert und dabei so komplex gestaltet, dass der Beruf des Steuerberaters gesichert bleibt. Er hat auch erstmals eine besondere Begünstigung für Familiengesellschaften geschaffen. Gemäß § 13a Abs. 9 ErbStG wird bei Familienunternehmen ein Abschlag auf den Wert des begünstigten Vermögens des Unternehmens von bis zu 30 % vorgenommen.

Da bei der Bewertung von Gesellschaften gemäß § 9 BewG ungewöhnliche individuelle Verhältnisse, insb. z. B. gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkungen, nicht zu berücksichtigen sind, werden Familiengesellschaften genauso bewertet wie Unternehmen, bei denen der Gesellschafter seine Anteile jederzeit, z. B. über die Börse, veräußern kann. Die Gesellschaftsverträge von Familiengesellschaften lassen einen derartigen freien Umgang mit den Anteilen aber häufig nicht zu. Der Gesellschafter kann seine Anteile nicht ohne Weiteres zu Geld machen und bekommt auch regelmäßig nur einen geminderten Gewinnanteil ausgezahlt, damit die Unternehmenssubstanz nicht geschwächt wird. Dass derartige Beschränkungen eine Wertminderung darstellen können, hat der Gesetzgeber nun erkannt und zum Ausgleich den Abschlag gemäß § 13a Abs. 9 ErbStG eingeführt.

Voraussetzung für die Gewährung des Abschlags ist, dass die nachfolgend aufgeführten Beschränkungen nebeneinander im Gesellschaftsvertrag geregelt sind und auch tatsächlich so gelebt werden, und das sowohl 2 Jahre vor der Anteilsübertragung als auch 20 (!) Jahre nach der Anteilsübertragung.

  • Gewinnbezugsbeschränkung: Es sind nur Entnahmen/Gewinnausschüttungen von max. 37,5 % des Gewinnanteils nach Abzug der darauf beim Gesellschafter anfallenden Einkommensteuer zuzüglich dieser Einkommensteuer selbst zulässig.
  • Verfügungsbeschränkung: Die Gesellschaftsanteile dürfen nur auf Mitgesellschafter, Angehörige im Sinne des § 15 AO oder eine Familienstiftung übertragbar sein.
  • Abfindungsbeschränkung: Im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft wird dem Ausscheidenden eine Abfindung gezahlt, die unter dem Verkehrswert seiner Beteiligung liegt.

In Höhe des Prozentsatzes, um den die Abfindung beim Ausscheiden den Verkehrswertder Beteiligung unterschreitet, wird der Abschlag auf den Wert des begünstigtenVermögens der Gesellschaft gewährt. Der Abschlag beträgt max. 30 %.

In Höhe des Prozentsatzes, um den die Abfindung beim Ausscheiden den Verkehrswertder Beteiligung unterschreitet, wird der Abschlag auf den Wert des begünstigtenVermögens der Gesellschaft gewährt. Der Abschlag beträgt max. 30 %.

Wer sich von der ungewöhnlich langen Dauer von mindestens 22 Jahren, über die die vorstehend aufgeführten Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag geregelt sein müssen und von den Gesellschaftern auch tatsächlich gelebt werden müssen, nicht abschrecken lässt, muss vor einer Übertragung von Unternehmensanteilen sorgfältig über die Rechtsform und den zugehörigen Gesellschaftsvertrag nachdenken.

In den Gesellschaftsvertrag müssen nicht nur passende Regelungen aufgenommen werden, um die genannten Beschränkungen den gesetzlichen Vorgaben gemäß umzusetzen. Es muss auch dafür Sorge getragen werden, dass diese Beschränkungen dann für die vollen 22 Jahre im Gesellschaftsvertrag bleiben. Würde z. B. eine der Beschränkungen 19 Jahre nach der Übertragung im Gesellschaftsvertrag aufgehoben werden, geht der Abschlag vollständig verloren und die 19 Jahre zurückliegende Anteilsübertragung würde nachbesteuert werden. Gesellschafter mit Minderheitsbeteiligungen müssen davor geschützt werden, dass die Mehrheit den Gesellschaftsvertrag ändern und so eine nachträgliche Besteuerung der Minderheitsgesellschafter auslösen kann. Einzelunternehmer, für die das Gesetz keinen Abschlag vorsieht, sollten überlegen, ob sie ihr Unternehmen vor der Übertragung in eine Gesellschaft umwandeln.

Übrigens muss der Betrieb der Familiengesellschaft nicht über die 22 Jahre fortgeführt werden. Es kommt „nur“ darauf an, dass die Gesellschaft mit den genannten Beschränkungen über diese Zeitspanne besteht. Ihr Betrieb könnte also durchaus nach Ablauf der für die Begünstigung von Betriebsvermögen zu beachtenden allgemeinen Behaltensfrist von 5 bzw. 7 Jahren verkauft oder auf eine andere Gesellschaft abgespalten werden. Man muss sich also nicht auf ein vollkommen starres Gebilde einlassen, um den Abschlag in Anspruch zu nehmen. Und nicht zuletzt kann es unter dem Gesichtspunkt des Erhalts des Familienvermögens als durchaus positiv angesehen werden, dass die nachfolgende Generation langfristige Bindungen für einen Steuervorteil eingehen muss.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.