Besteuerung von Bitcoin-Geschäften bei Privatanlegern

01.02.2018 – Der Kurs des Bitcoins stieg in den letzten Monaten in zum Teil ungekannte Höhen. Sehr zur Freude der Besitzer – und des Finanzamts. Für den Privatanleger ist daher insbesondere die Frage nach der ertragsteuerlichen Behandlung der Veräußerung der digitalen Währung wichtig.

Ein Veräußerungsgeschäft liegt immer dann vor, wenn ein Bitcoin gegen etwas eingetauscht wird. Dazu gehört der Verkauf der digitalen Währung gegen eine Fiat-Währung (z. B. EUR, USD) oder der Tausch in eine andere digitale Währung. Auch der Einsatz als Zahlungsmittel, wenn also der Erwerber Waren und Dienstleistungen in Bitcoin bezahlt, fällt darunter. In diesen Fällen liegt ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor.

Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoins werden steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Privatanlegern gestehen die Steuergesetze eine Freigrenze von 600 Euro zu. Erst wenn diese im Kalenderjahr erreicht wird, will das Finanzamt am Gewinn – dann aber am ganzen – beteiligt werden. Unterhalb dieser Grenze bleibt der Gewinn von der Steuer verschont. Aber Achtung: Die Freigrenze von 600 Euro gilt für sämtliche privaten Veräußerungsgeschäfte. Beträgt die Haltedauer hingegen mindestens ein Jahr, sind die Veräußerungsgewinne komplett steuerfrei. Der Veräußerungsgewinn berechnet sich als Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten und Werbungskosten für die verkaufte digitale Währung.

Steuerpflichtig durch Veräußerungsgewinne mit Bitcoin

Werden durch den Kauf und Verkauf von Kryptowährungen steuerpflichtige Einkünfte erzielt, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Das gilt auch, wenn zuvor keine Steuererklärungspflicht bestand. Wer nicht von einem Steuerberater vertreten wird, hat die Steuererklärung bis zum 31. Mai des folgenden Jahres einzureichen. Tut er dies nicht, drohen weitreichende Konsequenzen. Diese reichen von der Verhängung eines Verspätungszuschlags bis hin zu einem Bußgeld- oder Strafverfahren, wenn Gewinne nicht gemeldet wurden.

Kryptowährungen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer

Anders als bei Wertpapieren kommt beim Handel mit Bitcoin die Abgeltungsteuer nicht zur Anwendung. Während Wertpapiergeschäfte mit dem günstigen Abgeltungsteuersatz von 25 % besteuert werden, wird bei Geschäften mit Bitcoin der individuelle Steuersatz angewandt. Dieser bemisst sich am gesamten steuerpflichtigen Einkommen und beträgt bis zu 45 %. Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag und je nach Religionszugehörigkeit die Kirchensteuer. Damit werden Steuerbelastungen von im Extremfall ca. 50 % erreicht.

Vortrag von Verlusten aus Bitcoin-Geschäften

Unglücklich ist, wer ein weniger geschicktes Händchen beim Kauf und Verkauf hatte. Vom eingetretenen Verlust ganz abgesehen, ist eine steuermindernde Verrechnung mit anderen Einkünften wie Arbeitslohn, Vermietung etc. nicht möglich. Die Verluste werden aber festgeschrieben und können sowohl ein Jahr zurück- als auch in künftige Jahre vorgetragen und mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Wichtig ist, dass diese Verluste per Bescheid festgestellt werden müssen, um sie künftig nutzen zu können. Eine Steuererklärung ist damit ebenfalls erforderlich.

Steuerliche Regelungen für den Verleih von Bitcoins

In letzter Zeit hat ein Trend eingesetzt, Bitcoins anzulegen, also zu verleihen. Die Zinsen, die hier erzielt werden, sind ebenfalls steuerpflichtig.

Eine kaum bekannte Steuerfalle kann dann beim Verkauf der zuvor verliehenen Kryptowährung zuschlagen: Wurden mit den gehaltenen Bitcoins durch einen Verleih gegen Zinsen Einnahmen erzielt, verlängert sich die Frist für ein privates Veräußerungsgeschäft von einem auf zehn Jahre.

Für deutsche Steuerzahler gilt das sogenannte Welteinkommensprinzip. Ob der Gewinn also an einer Börse in Deutschland, Singapur oder andernorts erzielt wurde, ist für das Finanzamt uninteressant. Die Steuerpflicht in Verbindung mit Bitcoin-Geschäften fällt dort an, wo der Anleger bzw. Verkäufer steuerpflichtig ist. Zudem sollte man sich weder von der Anonymität noch durch die Blockchain-Technologie täuschen lassen: Auch wenn die Finanzbehörden sich mit offiziellen Schreiben zurückhalten, die Aktivität im Bereich der Kryptowährungen wird beobachtet.  

Fehlende Leitlinien

Mangels verbindlicher Aussagen der Finanzbehörden fehlt es derzeit noch an Leitlinien. Die damit verbundenen offenen Fragen werden insbesondere relevant, wenn zum Beispiel Privatanleger mehrere verschiedene Wallets besitzen und die Bitcoins zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu unterschiedlichen Kursen erworben haben. Es gibt bisher keine verbindliche Aussage, in welcher Reihenfolge eine Gewinnbesteuerung oder Nichtbesteuerung vorzunehmen ist. Auch bleibt abzuwarten, wie die Finanzbehörden mit der zunehmenden Anzahl von Hard Forks, also der Aufsplittung einer Blockchain in zwei voneinander getrennte Blockchains, und Airdrops, der Verteilung kostenloser Tokens an die Community, umgehen werden. Wir raten deshalb allen Besitzern von Kryptowährungen dringend aufzuzeichnen, welche Geschäfte sie wann und zu welchen Kursen getätigt haben.

Bis Ende Mai haben Privatanleger also noch Zeit zu prüfen, ob das Finanzamt ebenfalls am Gewinn des Bitcoin-Engagements zu beteiligen ist.

Ausblick

Die dargestellte steuerliche Behandlung von Bitcoin und diesem in Zielsetzung und Funktionsweise ähnliche Kryptowährungen wie z. B. Litecoin oder Bitcoin Cash kann nicht unreflektiert auf andere digitale Währungen übertragen werden. Im Zuge sogenannter Initial Coin Offerings (ICO) werden zunehmend Kryptowährungen – auch als Token bezeichnet – emittiert, die in ihrer Ausgestaltung dem Bitcoin ähneln, aber dem Investor auch Dividendenzahlungen, Stimmrechte oder einen Unternehmensanteil einräumen können. Dies wiederum kann zu einer anderen ertragsteuerlichen Beurteilung führen.       

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