Behandlung von Konsignationslagern – BFH-Rechtsprechung widerspricht der Verwaltungsauffassung

27.03.2017 – Mit Urteil vom 20.10.2016 (V R 31/15, veröffentlicht am 18.1.2017) hat der BFH entschieden, dass sich der Ort einer Lieferung nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG bestimmt (Abgangsort der Ware), sofern der Abnehmer schon bei Beginn der Versendung feststeht. Eine solche (Versendungs-)Lieferung kann auch dann vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager eingelagert wird.

Mit dieser neuen Rechtsprechung steht der BFH im Einklang mit dem EuGH. Für das Vorliegen einer Versendungslieferung, die bei einer Grenzüberschreitung innerhalb der EU zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung und einem korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb beim Kunden führt, stellt der EuGH darauf ab, ob ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Lieferung und Beförderung sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Vorgangs besteht (EuGH v. 18.11.2010, C 84/09, BFH/ NV 2011, 179). Insbesondere betont das Urteil, dass die Verfügungsmacht nicht schon mit dem Beginn der Versendung auf den Abnehmer übergehen muss.

Die Auffassung des BFH widerspricht der aktuellen Verwaltungsauffassung (Abschn. 1a. 2 Abs. 6 S. 1 UStAE, auch: OFD Frankfurt a. M. v. 15.12.2015, DStR 2016, 1032). Nach dieser liegt bei einem Verbringen in ein Auslieferungs- bzw. Konsignationslager ein innergemeinschaftliches Verbringen mit anschließender Lieferung im Inland bei der Entnahme durch den Kunden vor. Dies führt regelmäßig dazu, dass sich ein ausländischer Lieferer bei Vorliegen eines Konsignationslagers im Inland regelmäßig in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen muss.

Hinweis

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit diesem Urteil umgehen wird: Es stellen sich insbesondere noch Abgrenzungsfragen, die der Konkretisierung bzw. ggfs. einer näheren Substantiierung bedürfen:

Wann steht ein Abnehmer fest? Und was bedeutet „für kurze Zeit“? Der BFH spricht in diesem Zusammenhang nur von einer Deckung des Warenbedarfs für den Abnehmer für die „nächsten Tage und Wochen“. Dies könnte eine zeitliche Komponente im Hinblick auf die Einlagerung bzw. Entnahmegeschwindigkeit nach sich ziehen, was zu weiteren Dokumentationspflichten für den Lieferanten führen würde.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.