BFH-Urteil 8.11.16 – VIII R 6/16 – Energiesteuerbefreiung auch für Erdgasmenge zum Ausgleich von Wärmeverlusten in Fernwärmenetzen

09.06.2017 – Die Befreiung von der Energiesteuer gem. § 54 Abs. 1 EnergieStG für den Eigenverbrauch ist auch auf diejenige Erdgasmenge anzuwenden, die von einem Energieversorgungsunternehmen zusätzlich zum Ausgleich von Wärmeverlusten in dem von ihm betriebenen örtlichen Fernwärmenetz verheizt wird.

So urteilte der BFH mit Urteil vom 8.11.2016 – VIII R 6/16 – und bestätigte damit das vorinstanzliche Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15.12.2015, 2 K 394/14, und wies die Revision des Hauptzollamts als unbegründet zurück.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG muss eine Steuerentlastung auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt werden, die von einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG zu betrieblichen Zwecken verheizt worden sind.

Grundsätzlich ist eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Wärmeerzeugung verwendet wurden, nur zu gewähren, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder einen Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

Der Betrieb des eigenen Rohrleitungssystems (Fernwärmenetz) wurde als Voraussetzung für die Ausübung der nach § 54 Abs. 1 EnergieStG begünstigten Tätigkeit eingeordnet. Dieses ist zwingend erforderlich, um das Produkt Wärme anbieten und zu den jeweiligen Übergabestellen transportieren zu können. Um dabei jederzeit den vereinbarten Umfang an Wärme zur Verfügung stellen zu können, müssen eventuelle Wärmeverluste entsprechend durch das Verheizen zusätzlicher Erdgasmengen ausgeglichen werden. Dieser Verbrauch dient dann ausschließlich eigenen betrieblichen Zwecken, namentlich der Bereitstellung und dem Betrieb des Fernwärmenetzes, und ist damit auch notwendig gewesen.

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