Keine Abgeltung von Zinseinnahmen in der Investitionsphase durch den Tonnagegewinn

12.10.2017 – Der BFH hat mit Urteil vom 13.4.2017 (IV R 14/14) entschieden, dass Zinserträge, die eine Schiffsgesellschaft vor der Ablieferung des Seeschiffs erzielt, neben dem Tonnagegewinn grundsätzlich gesondert zu versteuern sind. In dem Entscheidungsfall ergaben sich die Zinserträge aus der zwischenzeitlichen Anlage der Gesellschaftereinlagen, bevor sie zur Kaufpreiszahlung für das Seeschiff verwendet wurden.

Kapitalanlagen stellen nach Auffassung des Gerichts jedenfalls in der Investitionsphase eines Schiffsbetriebs keine Hilfsgeschäfte dar, die unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung des Schiffs zusammenhängen, und nehmen somit nicht an der Abgeltungswirkung des § 5a EStG teil.

Neben dem unmittelbar aus dem Betrieb des Schiffs erzielten Gewinn werden mit der Pauschale nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG auch Gewinne aus unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung des Schiffs zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäften abgegolten. Nebengeschäfte sind solche, die neben dem Hauptgeschäft vorgenommen werden, Hilfsgeschäfte können dem Hauptgeschäft auch zeitlich vorausgehen. Ein abgegoltenes Neben- oder Hilfsgeschäft liegt nach der Entscheidung des BFH aber nur dann vor, wenn es einen besonders engen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, also dem (beabsichtigten) Schiffsbetrieb, aufweist. Hieran würde es bei der Festgeldanlage von Geldmitteln, die für Investitionszwecke vorgesehen sind, aber gerade fehlen.

Eine Ausnahme will der BFH für Zinsen aus laufenden Geschäftskonten machen. Diese sind auch in der Investitionsphase abgegolten, da ein Geschäftskonto für die Abwicklung der Investition erforderlich ist und die Zinserträge deshalb als Hilfsgeschäft abgegolten sind.

Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist die Frage, inwieweit Kapitalerträge aus Liquiditätsreserven, die in der Betriebsphase des Seeschiffs anfallen, abgegolten sind. Offen ist außerdem, inwieweit Erträge aus Sicherungsgeschäften,  z. B. der Hinterlegung des Kaufpreises auf einem Sperrkonto in der Investitionsphase oder Devisentermingeschäfte zur Absicherung von Fremdwährungsrisiken, abgegolten sind.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Shipping-Newsletter 1-2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.