Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung der öffentlichen Hand

06.08.2018 – Schlussanträge der Generalanwältin im EuGH-Vorabentscheidungsersuchen zur Frage des Vorsteuerabzugs im Falle der nachträglichen Einlage bisher hoheitlich genutzter Wirtschaftsgüter in die unternehmerische Sphäre jPöR.

Im Vorabentscheidungsersuchen in der Rs. C-140/17 muss der EuGH entscheiden, ob eine jPöR im Lichte des Neutralitätsgrundsatzes auch dann zum Vorsteuerabzug auf ihre Investitionsausgaben berechtigt ist, wenn Investitionsgut anfangs für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte hoheitliche Zwecke und erst später für steuerpflichtige Umsätze genutzt wird und dies im Zeitpunkt der Herstellung bzw. des Erwerbs nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat bzw. bringen konnte.

Diese Frage stellt sich im o. g. Verfahren für eine polnische Gemeinde, die bei Erwerb als Mehrwertsteuerpflichtige registriert war, jedoch den erworbenen Gegenstand erst vier Jahre später (aber noch innerhalb des Vorsteuerkorrekturzeitraums) zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze verwendet hat.

Die zuständige Generalanwältin Kokott vertritt in ihren Schlussanträgen vom 19.4.2018 die Ansicht, dass die im Gegensatz zur umsatzsteuerlichen Entnahmebesteuerung fehlende Einlagenregelung im Hinblick auf den Neutralitätsgedanken des Mehrwertsteuerrechts und den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 20 der Charta problematisch ist. Daher sei eine jPöR zum Abzug der Vorsteuer im Wege einer Vorsteuerkorrektur auf ihre Investitionsausgaben berechtigt, wenn das hergestellte oder erworbene Investitionsgut anfangs für Zwecke genutzt wurde, die nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen (z. B. Nutzung für hoheitliche Zwecke), aber sich die Art der Nutzung des Investitionsguts innerhalb des Vorsteuerberichtigungszeitraums von Art. 187 MwStSystRL geändert hat und die jPöR dieses nunmehr auch für steuerpflichtige Umsätze nutzt.

Diesbezüglich soll es sogar nicht darauf ankommen, ob bereits im Zeitpunkt der Herstellung oder des Erwerbs die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, den Gegenstand künftig für steuerpflichtige Umsätze nutzen zu wollen. Eine solche Zuordnungsentscheidung im Moment des Erwerbs sei schlichtweg nicht möglich, wenn die jPöR zu diesem Zeitpunkt nicht wissen kann, ob, wann und in welchem Umfang sie das Investitionsgut auch für unternehmerische Zwecke einsetzen wird. Verlange man eine Zuordnungsentscheidung gleichwohl, bestünde der bedenkliche Anreiz, über vorsorgliche „Absichtserklärungen“ eine Zuordnung dieser Gegenstände zum Unternehmen zu erreichen.

Bislang bestand für jPöR keine Zuordnungsmöglichkeit zum Unternehmen, sofern die Eingangsleistung ausschließlich für nichtwirtschaftliche Zwecke verwendet wurde. Die Generalanwältin Kokott hält dem jedoch entgegen, dass unter Berücksichtigung des Wortlautes des Art. 187 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL das Recht auf Vorsteuerabzug beim Erwerb auch aufgrund einer nur potenziellen Verwendungsabsicht entstehen könne, wenn diese sich später bestätigt. Diese Vermutung erlaube der jPöR zwar keinen sofortigen Vorsteuerabzug, eröffne aber die Möglichkeit eines späteren anteiligen Vorsteuerabzugs, sofern der Gegenstand innerhalb des Vorsteuerkorrekturzeitraumes noch für umsatzsteuerpflichtige Zwecke verwendet wird. Auf diese Weise könne sowohl ein ungerechtfertigter Vorteil als auch ein ungerechtfertigter Nachteil für einen Steuerpflichtigen vermieden werden.

Sollte die Entscheidung des EuGH zur Einlagenregelung entsprechend den Schlussanträgen der Generalanwältin ausfallen, müssten im Zusammenhang mit der Umstellung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nach den Grundsätzen des § 2b UStG auch sämtliche Investitionsausgaben dahingehend überprüft werden, inwieweit eine Zuordnung dieser Leistungen nachträglich (innerhalb des Vorsteuerkorrekturzeitraumes) zum Unternehmen der jPöR möglich ist und ob die Voraussetzungen für eine Vorsteuerkorrektur erfüllt sind.

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Kirsa Krüger
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Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1-2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.