Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus Herstellungskosten einer Sporthalle

06.08.2018 – Die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) wurde in der Rechtsprechung zuletzt sowohl durch den EuGH (Urteil vom 12.5.2016, C-520/14) als auch durch den BFH (Urteil vom 15.12.2016, V R 44/15) wieder einmal erörtert.

Im Fall der Gemeente Borsele hatte der EuGH zu entscheiden, ob eine von einer Gemeinde durchgeführte Schülerbeförderung, deren laufende Kosten nur zu 3 % durch entsprechende Entgelte der Eltern finanziert wurde, tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde darstellte. Das Gericht lehnt dies unter Hinweis auf eine fehlende Entgeltlichkeit ab und versagte den entsprechenden Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen des von ihr beauftragten Subunternehmers.

Ähnlich entschied der V. Senat des BFH. Die aus der Errichtung eines Sportzentrums resultierenden Vorsteuerbeträge überstiegen um ein Vielfaches den (weit unter den verteilten Kosten) liegenden Mietzins. Auch hier lehnte der BFH wegen der ausgeprägten Asymmetrie der Ausgangsleistungen (geringe Entgelte für Vermietungsleistung) und Eingangsleistungen (hohe vorsteuerabzugsberechtigende Herstellungskosten) die wirtschaftliche Tätigkeit der jPöR ab.

Anders nun jüngst das Urteil des IX. Senats des BFH

Eine Stadt errichtete in den Jahren 2010–2014 eine aus vier Hallenteilen bestehende Sporthalle mit der Absicht, sie nach ihrer Fertigstellung zum einen für Zwecke des Schulsports und zum anderen zur Überlassung an Vereine für Zwecke des Erwachsenensports zu nutzen. Nach der städtischen Entgeltordnung erfolgte die Überlassung der Hallenteile an die Vereine zur teilweisen Deckung der Betriebskosten. Mittels privatrechtlicher Verträge wurden die Hallenteile gegen eine Nutzungspauschale von 1,50 € pro Stunde pro Hallenteil an die Vereine vermietet. Damit erreichte die Stadt eine Kostendeckung von 12 % und einen zeitlichen Nutzungsanteil von 14 %. Das Finanzamt versagte mit Hinweis auf die beiden oben genannten Urteile des EuGH sowie des V. Senats des BFH den Vorsteuerabzug.

Nach Ansicht des IX. Senats des BFH handelte die Stadt mit der Überlassung der Sporthalle an die Vereine für Zwecke des Erwachsenensports jedoch als Unternehmerin.

Eine jPöR sei nach unionsrechtlicher Auslegung immer dann Unternehmerin, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage ausübe. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liege hingegen vor, wenn die Überlassung der Sporthalle an die Vereine eine entgeltliche Dienstleistung darstelle. Entgeltlichkeit setze letztendlich zum einen das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Dienstleistung und der Gegenleistung voraus. Zum anderen erfordere die wirtschaftliche Tätigkeit die Prüfung aller Umstände, unter denen die Tätigkeit angeboten würde. So sei zu prüfen, ob die Leistung, die die jPöR anbiete, auch auf dem allgemeinen Markt angeboten werde und ob das Entgelt marktüblich sei.

Im vorliegenden Fall sei die Stadt Unternehmerin, da sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Diese bestehe darin, dass sie privatrechtliche Mietverträge mit den Vereinen für Zwecke des Erwachsenensports abschließe. In diesen werde vereinbart, dass die Überlassung der Halle gegen Entgelt in Abhängigkeit von der zeitlichen Nutzung (1,50 € pro Stunde pro Hallenteil) erfolge, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der zeitlichen Hallenüberlassung und dem Entgelt als Gegenleistung bestehe. Ferner trete die Stadt mit den Vermietungsleistungen als Marktteilnehmerin auf. Diese Leistungen würden gewöhnlich von den anderen Marktteilnehmern zu ähnlichen Preisen angeboten. Dass das Entgelt nur 12 % der Betriebskosten betrage, sei irrelevant, da die Voraussetzungen des unmittelbaren Zusammenhangs und der Marktteilnahme/ des Preisvergleichs gegeben sei. Der Stadt stehe daher der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten und laufendem Unterhalt des auf diese wirtschaftliche Tätigkeit entfallenden Anteils zu.

Die Entscheidung des IX. Senats des BFH gibt damit nicht nur der öffentlichen Hand, sondern auch den übrigen Non-Profit- Organisationen die Zuversicht, dass auch bei Leistungen, die z. T. erheblich – aber in diesem Bereich nicht untypisch – unter den entstanden Kosten angeboten werden, wirtschaftliche Tätigkeiten vorliegen können, welche die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug aus den mit den erbrachten Leistungen in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen eröffnen.

Kontakt

Christin Drüke
Tel: +49 30 208 88-11276

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

* Pflichtfelder

Ich stimme zu, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und für die Zuordnung für eventuelle Rückfragen gespeichert werden. Ich habe die Erklärung zum Datenschutz gelesen und akzeptiere diese.

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1-2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.