Umsatzsteuer 2018/2019

26.03.2018 – Änderungen auf einen Blick:

Gesetzesänderungen

Steuerbefreiung: Verwaltung von Sondervermögen

Zum Jahreswechsel 2017/2018 tritt nur eine Änderung aus dem Investmentsteuerreformgesetz im UStG in Kraft, die bereits im Juli 2016 verkündet wurde. Diese betrifft die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Die Änderung bedeutet lediglich eine marginale Erweiterung der Steuerbefreiung, die aus der Rechtsprechung des EuGH resultiert. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des Investmentsteuergesetzes. Steuerfrei ist demnach die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB, mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds (AIF) i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB und Versorgungseinrichtungen i. S. d. Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Umsatzsteuererklärung: Frist für die Abgabe

Die Abgabefrist für Steuererklärungen wurde im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ab 2018 verlängert.

Für die Umsatzsteuererklärung 2018 endet die Abgabefrist am 31.7.2019 oder nach § 149 Abs. 3 AO am 28.2.2020, wenn die Erklärung durch einen Steuerberater abgegeben wird.

Die Umsatzsteuererklärung 2017 muss grundsätzlich bis zum 31.5.2018 abgeben werden. Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellt, verlängert sich die Frist auf den 31.12.2018.

Verwaltungsschreiben

Konsignationslager

Nach zwei Urteilen des BFH (20.10.2016 – V R 31/15; 16.11.2016 – V R 1/16) kann eine direkte Lieferung an den Abnehmer vorliegen, obwohl eine Zwischenlagerung in einem Konsignationslager stattgefunden hat. Mit Schreiben vom 10.10.2017, ergänzt durch ein Schreiben vom 14.12.2017, hat die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung umgesetzt und den Anwendungserlass entsprechend angepasst. Die geänderten Vorgaben kommen in allen offenen Fällen zur Anwendung. Allerdings können die bisherigen Regelungen noch bis zum 31.12.2018 weiter angewendet werden (Nichtbeanstandungsregelung). Dies bedeutet allerdings nicht die grundsätzliche Einführung einer Vereinfachungsregelung.

Hinweis

  • Insbesondere bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat die geänderte Sichtweise Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Situation (ggf. Wegfall der Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung).
  • Es ist geplant, im Rahmen der großen EU-Mehrwertsteuerreform ab 1.1.2019 eine EU-einheitliche Regelung für Konsignationslager einzuführen.

Vorstufenumsätze für die Seeschifffahrt und Luftfahrt

Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 4.5.2017 – C-33/16), wonach die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 8 UStG, die unmittelbar an Betreiber von Seeschiffen oder internationale Luftverkehrsunternehmen erbracht werden (§ 4 Nr. 2 UStG), in bestimmten Fällen auch auf Vorstufenumsätze anzuwenden ist, übernommen; vgl. BMF-Schreiben vom 6.10.2017. Ab dem 1.1.2018 ist die Umsatzsteuerbefreiung zwingend anzuwenden.

Hinweis

Unternehmen sollten prüfen, ob die von ihnen ausgeführten oder von ihnen eingekauften Leistungen unter die Befreiungsvorschrift fallen. Ansonsten droht die Steuerschuld nach § 14c UStG bzw. die Finanzverwaltung versagt den Vorsteuerabzug.

Umsatzsteuerliche Organschaft

Mit Schreiben vom 26.5.2017 hat die Finanzverwaltung Stellung bezogen, wann auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Bisher ließ das deutsche Steuerrecht dies nicht zu, weil § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nur von „juristischen Personen“ spricht.

Nachdem der EuGH entschieden hat, dass das Gesetz entgegen dem klaren Wortlaut so auszulegen ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können, folgt dem nunmehr neben dem BFH auch die Finanzverwaltung.

Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft liegt zwingend vor, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Es besteht kein Wahlrecht.

Hinweis

Konzerne, deren Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft strukturiert sind, sollten jetzt prüfen, ob durch die geänderte Rechtsauffassung neue oder veränderte Organkreise entstehen. Dies wird nicht in jedem Fall gewollt sein. Sollte dagegen eine Organschaft gewünscht sein, erfordert dies ggf. organisatorische Anpassungen. Dafür haben die Unternehmen nur noch bis Ende 2018 Zeit, denn für Umsätze nach dem 31.12.2018 sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 26.5.2017 zwingend anzuwenden.

Ehrenamtliche Tätigkeit

Eine weitere Übergangsfrist, die Ende 2018 ausläuft, betrifft die Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten (§ 4 Nr. 26 UStG). Mit BMF-Schreiben vom 8.6.2017 hat die Finanzverwaltung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung präzisiert und dabei wiederum entsprechende BFH-Rechtsprechung aufgegriffen.

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind demnach Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz (als dem UStG) ausdrücklich als solche genannt werden, man im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden.

Hinweis

Auch wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann es sein, dass trotzdem keine Steuerbefreiung gewährt wird; z. B. wenn die ehrenamtliche Tätigkeit so umfangreich ist, dass eine berufliche Ausübung nicht auszuschließen ist. Betroffen sind z. B. Vorstands- und Ausschussmitglieder von Sparkassenverbänden. Für diese ergibt sich die „Ehrenamtlichkeit“ zwar aus einer (öffentlich-rechtlichen) Satzung, aber eben nicht aus einem Gesetz. Sie können jedoch bis Ende 2018 noch von einer Übergangsregelung aus dem o. g. BMF-Schreiben profitieren und ihre entsprechenden Umsätze steuerfrei behandeln.

Aus der Rechtsprechung

Rückwirkende Rechnungsberichtigung

Seit 2016 haben sich sowohl BFH- als auch EuGH-Urteile mit der Frage der rückwirkenden Rechnungsberichtigung befasst. Obwohl der BFH mit Urteil vom 20.10.2016 (V R 26/15) die Möglichkeit zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung anerkannt hat, steht ein BMF-Schreiben noch aus, welches der immer noch praktizierten gegenläufigen Verwaltungspraxis ein Ende setzt.

Durch die Möglichkeit der rückwirkenden Rechnungsberichtigung ist die Legitimierung eines Vorsteuerabzugs bereits im Jahr der ursprünglichen (fehlerhaften) Rechnung möglich. So entstehen keine hohen (6 % p. a.) Nachzahlungszinsen.

Steuerbefreiung für Unterrichtsleistungen

Mit Beschluss vom 16.3.2017 (V R 38/16) hat der BFH dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Steuerbefreiung von Unterrichtsleistungen vorgelegt. Obwohl es in der Fragestellung des BFH um Fahrunterricht in einer Fahrschule zur Vorbereitung des Erwerbs des Führerscheins ging, ist es wahrscheinlich, dass durch die Fragen auch weitere Unterrichtsleistungen betroffen sind.

Hinweis

Unternehmen, die von dem Verfahren C-449/17 betroffen sein könnten und für welche die Umsatzsteuerbefreiung ein Vorteil ist, sollten für noch nicht verjährte Zeiträume eine Steuerbefreiung beantragen, allerdings Umsatzsteuer weiterhin anmelden und abführen.

Berichtigung der Umsatzsteuer

§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG schreibt für den Fall der Uneinbringlichkeit des Entgeltes eine Korrektur der Umsatzsteuer vor. Zu der Frage, ob sich dies auf die Fälle übertragen lässt, in denen das Entgelt für einen längeren Zeitraum nicht zu vereinnahmen ist, hat sich der BFH in 2014 (VR 31/12) geäußert. Dabei hielt der BFH eine Vorfinanzierung über mehrere Jahre für gleichheitswidrig. Offen bleibt, ob sich dieses Urteil auf andere Fälle übertragen lässt, in denen das Entgelt erst über einen längeren Zeitraum vereinnahmt wird (Ratenkauf).

In einem anderen Fall hatte der BFH Zweifel daran, ob die sofortige Sollbesteuerung bei gleichzeitiger Übertragung der besteuerten Provision an eine Spielervermittlerin im Profifußball über mehrere Jahre hinweg dem Unionsrecht entspricht. Dementsprechend wurde die Frage dem EuGH zur Antwort vorgelegt.

In diesem Zusammenhang ebenfalls interessant sind zwei weitere Verfahren vor dem EuGH – C-660/16 (Kollroß) und C-661/16 (Wirtl) –, bei denen es um die Berichtigung der Umsatzsteuer für eine Anzahlung geht, wenn die angezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist. Fraglich ist hier u. a., ob die Berichtigung eine Rückzahlung der Anzahlung voraussetzt.

Rechnungen mit Postfachadresse

Mit Beschluss vom 6.4.2016 (V R 25/15) hat der BFH dem EuGH verschiedene Fragen zur Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers in der Rechnung vorgelegt. Bisher vertritt der BFH die Ansicht, dass reine Postfachadressen nicht ausreichen, weil es notwendig sei, dass unter der Adresse wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden müssen. Nach Auffassung der Verwaltung (Abschn. 14.5 Abs. 2 UStAE) ist jedenfalls beim Leistungsempfänger die Angabe von Postfach- oder Großkundenadressen ausreichend.

Hinweis

Mit Entscheidung vom 15.11.2017 (verb. Rs. C-374/16, C-375/16) hat der EuGH zwischenzeitlich entschieden, dass der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der Rechnungssteller in der Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet.

Aus der EU

Gutscheine: umsatzsteuerliche Behandlung

Mitte 2016 wurde die Gutschein-Richtlinie veröffentlicht (Richtlinie (EU) 2016/1065). Die nationalen Gesetzgeber sind zur Umsetzung dieser Richtlinie bis zum 31.12.2018 verpflichtet. Vor dem Hintergrund, dass bisher weder im nationalen noch im EU-Recht die Behandlung von Gutscheinen geregelt ist, wird nach der Gutschein-Richtlinie jetzt eine Unterscheidung zwischen sog. Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen gemacht/getroffen.

Einzweckgutscheine sind solche Gutscheine, bei denen bereits bei Ausgabe der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Ort der Dienstleistung und die auf die im Gutschein benannte Dienstleistung oder die benannten Gegenstände entfallende Umsatzsteuer feststehen. Die Besteuerung dieser Einzweckgutscheine erfolgt bereits bei Ausgabe des Gutscheins, da die erforderlichen Informationen schon vorliegen. Die spätere Einlösung des Gutscheins löst daher keine weitere Besteuerung mehr aus.

Mehrzweckgutscheine sind solche, die keine Einzweckgutscheine sind. Bei Mehrzweckgutscheinen steht zum Zeitpunkt der Abgabe noch nicht fest, welche Leistung genau erbracht wird. Folglich ist eine Besteuerung erst vorgesehen, wenn der Gutschein eingelöst wird. Die vorherige Abgabe des Mehrzweckgutscheins ist dagegen nicht steuerbar.

Dokument

Änderungen Umsatzsteuer