Kryptowährungen als Zahlungsmittel aus der Sicht der Umsatzsteuer

05.02.2018 – Viele Anleger von Kryptowährungen machen sich Gedanken über die ertragsteuerliche Behandlung Ihres Investments. Darüber hinaus ist auch der Blick auf die Umsatzsteuer wichtig. Dies gilt insbesondere für Unternehmer, die zukünftig Produkte oder Dienstleistungen gegen Bezahlung in Kryptowährungen kaufen oder verkaufen wollen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällte im Oktober 2015 eine erste Entscheidung zu Kryptowährungen, in diesem Fall Bitcoin. Darin hat der EuGH festgestellt, dass auch eine private „alternative Währung“ ein äquivalentes „gesetzliches Zahlungsmittel“ sein kann. Durch dieses Urteil sind private Kryptowährungen umsatzsteuerrechtlich anerkannt. Bis zu diesem Urteil hat die deutsche Finanzverwaltung Kryptowährungen nicht als Zahlungsmittel im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) angesehen.

Die Folge war, dass Zahlungen in Bitcoins oder anderen Kryptowährungen regelmäßig zu einem tauschähnlichen Umsatz führten. Dieser besteht aus zwei umsatzsteuerbaren Leistungen (Leistung und Gegenleistung) und hätte somit gegebenenfalls negative umsatzsteuerrechtliche Folgen. In Folge des Urteils handelt es sich dabei nun nicht mehr um einen tauschähnlichen Umsatz, sondern um eine klassische sonstige Leistung gegen Entgelt. Diese Veränderung hat Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung. Die deutsche Finanzverwaltung und der Gesetzgeber sind daher angehalten, dieser Sichtweise zu folgen.

Aufgrund der Anerkennung als Zahlungsmittel könnten Rechnungen gemäß § 14 UStG in Bitcoin bzw. einer anderen Kryptowährung ausgestellt werden. Bitcoins sind dabei wie Fremdwährungen zu behandeln und entsprechend der aktuellen Kurse umzurechnen.

Der Umrechnungskurs muss jeweils für beide Seiten ermittelt werden: für den Unternehmer, der eine Leistung erbracht hat, zur Berechnung seiner Umsatzsteuer auf das Entgelt. Der Leistungsempfänger, der die in Kryptowährung in Rechnung gestellte Vorsteuer umzurechnen hat, um den abziehbaren Vorsteuerbetrag festzustellen. Der Umrechnungskurs entspricht dabei dem tagesaktuellen Umrechnungskurs der üblichen Handelsplattformen für Kryptowährungen. Das Bundesministerium für Finanzen gibt keine amtlichen Umrechnungskurse für Kryptowährungen heraus. Rechnungssteller und Leistungsempfänger sollten den Umrechnungskurs auf sogenannten Kurszetteln dokumentieren .

Für Unternehmer, die die Soll-Versteuerung anwenden, kommt es nicht auf den Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Vereinnahmung oder der Rechnungstellung an. Relevant ist der Kurs zum Zeitpunkt des Umsatzes, das entspricht in der Regel dem Zeitpunkt der Erbringung der Leistung. Kursänderungen zwischen dem Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts und dem Leistungszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Steuerberechnung.

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