Welche Standards und Interpretationen sind erstmals verpflichtend anzuwenden bzw. freiwillig anwendbar?

31.01.2018 – Kapitalmarktorientierte Unternehmen innerhalb der Europäischen Union, die einen Konzernabschluss erstellen, sind zur Anwendung der IFRS verpflichtet. Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit der IFRS ist ihre Anerkennung durch die Europäische Kommission durch Endorsement.

Hinweise

Standardentwürfe des IASB dürfen nicht angewendet werden, da diese noch nicht final verabschiedet und ggf. noch weiteren Änderungen unterworfen sind.

Interpretationsentwürfe des IFRS IC dürfen unter den folgenden zwei Bedingungen angewendet werden:

  • Der Entwurf steht nicht im Widerspruch zu derzeit geltenden IFRS
  • Der Entwurf ändert keine bestehende Interpretation, die derzeit verpflichtend anzuwenden ist

Für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2017 beginnen, sind die folgenden Änderungen erstmals verpflichtend anzuwenden.

IFRS-Abschluss zum 31. Dezember 2017 Welche Standards und Interpretationen sind erstmals verpflichtend anzuwenden bzw. freiwillig anwendbar

Für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2017 beginnen, besteht für die folgenden neuen Standards ein Wahlrecht, diese freiwillig vorzeitig anzuwenden.

Hinweise

Wird von der freiwilligen Anwendung der nachfolgenden Standards keinen Gebrauch gemacht, hat eine Anhangangabe nach IAS 8.30 f. zu erfolgen.

Darüber hinaus müssen Unternehmen die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung von Standards und Interpretationen bzw. deren Änderungen einschätzen. Bei kleineren Änderungen ist es ausreichend, nur die unternehmensrelevanten Auswirkungen darzustellen.

Interpretationen sind erstmals verpflichtend anzuwenden bzw. freiwillig anwendbar 2

Zusammenstellung der zukünftig anwendbaren Standards und Interpretationen bzw. deren Änderungen, die noch nicht von der EU übernommen wurden (Anhangangabe gemäß IAS 8.30 f.)

Hinweise

Für neue und geänderte Standards, die verabschiedet, jedoch noch nicht in Kraft getreten und auch noch nicht von der EU übernommen worden sind, hat grundsätzlich nur eine Anhangangabe gemäß IAS 8.30 f. zu erfolgen.

Standards bzw. deren Änderungen, die am 31. Dezember 2017 noch nicht von der Europäischen Union übernommen wurden, dürfen jedoch angewendet werden, wenn das Endorsement-Verfahren vor der Genehmigung des Abschlusses zur Veröffentlichung abgeschlossen sein wird.

Interpretationen bzw. deren Änderungen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Veröffentlichung des Abschlusses noch nicht von der EU übernommen wurden, dürfen angewendet werden, sofern sie nicht mit derzeitig geltenden Standards oder Interpretationen im Widerspruch stehen.

IFRS-Abschluss zum 31. Dezember 2017 Welche Standards und Interpretationen sind erstmals verpflichtend anzuwenden bzw. freiwillig anwendbar3.
IFRS-Abschluss zum 31. Dezember 2017 Welche Standards und Interpretationen sind erstmals verpflichtend anzuwenden bzw. freiwillig anwendbar4

* Die EU-Kommission hat die Änderungen im Rahmen des AIP 2014–2016 noch nicht in europäisches Recht übernommen. Der 1. Januar 2017 stellt das Datum des Inkrafttretens auf IASB-Ebene dar. Der Anwendungszeitpunkt der Änderung an IFRS 12 innerhalb der EU ist noch offen.

Folgende Standards bzw. deren Änderungen sind nicht zur Übernahme durch die EU vorgesehen:

IFRS-Abschluss zum 31. Dezember 2017 Welche Standards und Interpretationen sind erstmals verpflichtend anzuwenden bzw. freiwillig anwendbar5

Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 1/2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.