IASB verabschiedet Änderungen an IFRS 9

31.01.2018 – Der IASB hat am 12. Oktober 2017 eine Änderung an IFRS 9 "Finanzinstrumente" in Bezug auf Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung verabschiedet.

Hintergrund dieser geringfügigen Änderung war die Diskussion des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC), wie sich spezifische Kündigungsrechte auf die Zahlungsstrombedingung auswirken. Ganz konkret handelte es sich in dieser Diskussion um Kündigungsrechte, bei denen in Abhängigkeit des Zinsniveaus bei Kündigung ein Vorfälligkeitsgewinn (vom Darlehensgeber an den kündigenden Schuldner – ein sogenanntes negatives Entgelt) gezahlt werden kann, sowie um Kündigungsrechte, die eine Kündigung zum beizulegenden Zeitwert beider Parteien vorsehen. Nach den bisherigen Regelungen des IFRS 9 war ausschließlich das Zahlungsstromkriterium bei Vorfälligkeitsverlusten für die zu kündigende Partei erfüllt, nicht jedoch bei Entschädigungszahlungen durch den Darlehensgeber. Somit war in diesem Fall eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. eine erfolgsneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich. Eine derartige Bewertung vermittelte aber entscheidungsnützliche Informationen, was zu dieser eng abgegrenzten Änderung an IFRS 9 geführt hat.

Gleichbehandlung von positiven und negativen Fälligkeitsentschädigungen

Die im Übrigen bestehenden Vorschriften des IFRS 9 zu Kündigungsrechten wurden nicht verändert. Vielmehr handelt es sich bei der Änderung um die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten mit symmetrischen Kündigungsrechten zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert. Aus diesem Grund wurde eine zusätzliche Textziffer (B4.1.12A) in den Anwendungsleitlinien aufgenommen. Diese zusätzliche Textziffer betrifft finanzielle Vermögenswerte, die ohne Betrachtung des Kündigungsrechts die Zahlungsstrombedingung erfüllen würden. Scheidet diese Erfüllung wegen des Kündigungsrechts aus, soll ausnahmsweise eine Bewertung dieses finanziellen Vermögenswerts zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert erfolgen können, wenn der Rückzahlungsbetrag nur deswegen nicht im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen an Kündigungsrechten steht, weil die Partei, welche die Kündigung herbeiführt, eine angemessene Ausgleichszahlung für die vorzeitige Rückzahlung erhalten würde. Die noch im Standardentwurf enthaltene weitere Bedingung, dass der beizulegende Zeitwert des Kündigungsrechts beim Ansatz des finanziellen Vermögenswerts unwesentlich zu sein habe, wurde nicht in die finale Änderung übernommen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die Erstanwendung der Änderung ist für Geschäftsjahre vorgesehen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen.

Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 1/2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.