IASB gibt überarbeitete Fassung seines Rahmenkonzepts heraus

22.05.2018 – Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 29. März 2018 eine neu überarbeitete Fassung des Rahmenkonzepts sowie entsprechendes Begleitmaterial veröffentlicht. Das neue Rahmenkonzept enthält überarbeitete Definitionen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und neue Leitlinien zu Bewertung und Ausbuchung, Ausweis und Angaben.

Hintergrund des Projekts: Der IASB nahm die Überarbeitung des Rahmenkonzepts im Jahr 2004 als Projekt auf, das eine grundlegende Überarbeitung des bestehenden Dokuments beabsichtigte. Mit der Herausgabe der neuen Fassung des Rahmenkonzepts im März beschränkt sich die tatsächliche Überarbeitung jedoch auf jene Themengebiete, die bis dato ungeregelt waren oder die erkennbare Defizite aufwiesen.

Zielsetzung des Rahmenkonzepts und seiner Überarbeitung: Das überarbeitete Rahmenkonzept wurde in erster Linie als einheitliche konzeptionelle Basis für die Entwicklung von Standards und Interpretationen durch den IASB erstellt. Gleichzeitig soll es auch Abschlusserstellern behilflich sein, Bilanzierungsmethoden für Transaktionen zu entwickeln, sofern keine entsprechenden Vorgaben in Standards und Interpretationen des IFRS-Regelwerks bestehen.

Wesentliche Änderungen: Der Fokus der Überarbeitung des Rahmenkonzepts lag insbesondere auf einem neuen Kapitel zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Leitlinien für die Abbildung der Ertragslage, überarbeiteten Definitionen für Vermögenswert und Verbindlichkeit sowie Klarstellungen zur Bedeutung der Rechenschaftsfunktion und dem Vorsichtprinzip im Kontext der Zwecksetzung der IFRS-Rechnungslegung. Zusammen mit dem überarbeiteten Rahmenkonzept hat der IASB ebenfalls Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards herausgegeben. Darin finden sich entsprechende Anpassungen in neun Standards und fünf Interpretationen des IFRS-Regelwerks.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Die aktualisierten Querverweise auf das neu überarbeitete Rahmenkonzept in den entsprechenden Standards und Interpretationen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen.

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