MaComp – geändertes Rundschreiben zur Compliance von Wertpapierfirmen, veröffentlicht am 19. April 2018

03.09.2018 – Am 19. April 2018 ist nach umfangreichen Konsultationen des überarbeiteten Rundschreibens Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §63ff Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) das neu gefasste MaComp-Rundschreiben von der BaFin veröffentlicht worden.

Anlass für die Überarbeitung waren die am 03. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen durch die Finanzmarktrichtlinie MiFID II. In dem modular aufgebauten Rundschreiben MaComp mussten bestehende Module angepasst und neue zusätzliche Module aufgenommen werden, um den Anforderungen nach §63ff WpHG zu entsprechen.

Die überarbeitete MaComp setzt wesentliche Änderungen um, die u.a. aufgrund der am 03. Januar 2018 in Kraft getretenen Finanzmarktrichtlinie MiFID II eingeführt worden sind. So wurde das WpHG vom Aufbau und Inhalt her neugefasst; der bisherige Abschnitt 6 (Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten) ist nun Abschnitt 11 des WpHG bzw. § 63ff WpHG. Hinzu kommt die Neufassung der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV), welche in der MaComp zu berücksichtigen war. Umgesetzt wurden zudem Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (DV) und einschlägige ESMA-Leitlinien.

Wesentliche Änderungen bei den einzelnen Modulen der MaComp nach §63ff WpHG:

  • AT: Das Modul betrifft die allgemeinen Anforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Hier wurden die Rechtsgrundlagen angepasst und das Verzeichnis der Mindestaufzeichnungspflichten aktualisiert.
  • BT 1: Das Modul beschreibt und ergänzt die Aufgaben der Compliance-Funktion. In BT 1.2.4. werden diverse Prozesse genannt, an denen die Compliance-Funktion zu beteiligen ist. Die Ausgestaltung des Produktüberwachungsprozesses, eine durch die MiFID II eingeführte bedeutende Thematik, wird dabei expliziert aufgeführt. Diese Änderungen hinsichtlich der Beteiligung der Compliance-Funktion ist entsprechend in die organisatorischen Regelungen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen einzuarbeiten.
  • BT 2: Das Modul enthält die Überwachung persönlicher Geschäfte gemäß Art. 28, 29 und 37 DV sowie §25a KWG. Der Begriff „persönliche Geschäfte“ tritt damit an die Stelle des bisherigen Begriffs „Mitarbeitergeschäfte“. Entsprechend sind die Begriffe der relevanten Personen und der persönlichen Geschäfte in Anlehnung an die Art. 28 und 29 DV beschrieben. Zu beachten ist, dass Stichprobenverfahren als mögliche organisatorische Überwachungsmaßnahme zur Überwachung der persönlichen Geschäfte in der neuen MaComp nicht mehr erwähnt werden. Diese als Verschärfung zu wertende Regelung ist neben den sonstigen organisatorischen Vorkehrungen besonders zu beachten.
  • BT 3: Das Modul beschreibt und konkretisiert die Anforderungen, die an redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen nach §63 Abs. 6 WpHG, ergänzt durch Art. 44 DV, zu stellen sind. Gemäß den Vorgaben von MiFID II gelten die Vorschriften des Moduls nicht nur für Privatkunden, sondern auch für professionelle Kunden, wobei Art. 44 DV Unterschiede für die Darstellung von Informationen an Privatkunden und professionelle Kunden darlegt(BT 3.3). Für Informationen, die sich an Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder geeignete Gegenparteien richten, sind die Regelungen weiter nicht einschlägig (BT 3.1.1.).
  • BT 4: Das Modul (Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen) berücksichtigt einige relevante Gesetzesänderungen, beispielsweise enthält die Neufassung Bezugnahmen auf die von den Ausführungsplätzen zukünftig zu erstellenden Berichte zur Ausführungsqualität.
  • BT 5: Das Modul BT 5 ist völlig neugestaltet und betrifft die sogenannte „Product-Governance“ im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen. Das bisherige Modul BT 5 (Finanzanalysen) wurde aufgehoben. BT 5 setzt einen der wesentlichen Kernpunkte von MiFID II um, den u.a. die ESMA-Leitlinien von Juni 2017 zur Product-Governance (ESMA 35-43-620) konkretisieren. Im Einzelnen werden u.a. Vorgaben für Konzepteure und Vertriebsunternehmen ausführlich dargelegt. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei die sogenannte Zielmarktbestimmung im Rahmen der Product-Governance.
    Umfangreiche Regelungen zum Produktfreigabeverfahren finden sich ergänzend insbesondere in §12 WpDVerOV.
  • BT 6: Das Modul enthält Konkretisierungen für die Bereitstellung der Geeignetheitserklärung im Rahmen der Anlageberatung (§64 Abs. 4 WpHG). Das bisherige Modul zum Beratungsprotokoll wurde aufgehoben, da nach MiFID II das Beratungsprotokoll ersatzlos gestrichen worden ist.
  • BT 7 und BT 8: Die Module (Prüfung der Geeignetheit, BT 7, und Anforderungen an das Vergütungssystem im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, BT 8) wurden wegen der bisher nicht erfolgten Finalisierung der einschlägigen ESMA-Leitlinien noch nicht überarbeitet.
  • BT 9: Das Modul wurde neu eingerichtet, um Interessenkonflikte im Zusammenhang mit sogenannten Staffelprovisionen zu konkretisieren. Die sonstigen Vorgaben zu Interessenkonflikten und Zuwendungen gelten entsprechend weiter.
  • BT10: Das Modul modifiziert die bisherigen Ausführungen zur Aufzeichnungspflicht bei Zuwendungen (bisher AT 8.2.). Ausgelöst wurde diese Modifikation durch die neuen Regelungen (§70 WpHG und §6 WpDVerOV).
  • BT 11: Das Modul behandelt ausführlich die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Es setzt die entsprechenden ESMA-Leitlinien aus 2015 um und berücksichtigt auch die Regelungen der WPHG Mitarbeiteranzeigen Verordnung (WpHGMaAnzV). Im Einzelnen werden Allgemeine Anforderungen und zusätzliche Anforderungen an Compliance-Beauftragte detailliert beschrieben.
  • BT 12: Das Modul zum Beschwerdemanagement und Beschwerdebericht setzt in ausführlicher Form die Anforderungen des Art. 26 DV um. Es stellt damit klar, welche Bedeutung diese Thematik bei der Aufsicht zunehmend hat. Im Einzelnen werden Begriffsbestimmungen (was ist eine Beschwerde), Interne Vorkehrungen zur Beschwerdebearbeitung, interne Verfahren zur Beschwerdebearbeitung und Komponenten des Beschwerdeberichts konkretisiert.

Die neue MaComp wird vervollständigt durch die Module BT13 (Komplexe Produkte) und BT14 (Querverkäufe), die aufgrund entsprechender ESMA-Leitlinien umzusetzen und in das Rundschreiben aufzunehmen waren.

Auswirkungen der MaComp auf die organisatorischen Regelungen bei Wertpapierfirmen

Insgesamt ist festzuhalten, dass die neue MaComp ggf. neue bzw. ergänzende organisatorische Regelungen bei den Wertpapierfirmen erforderlich machen könnte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Umsetzungen betreffend MiFID II bisher nicht mit der notwendigen Sicherheit erfolgt sind. Die neue MaComp liefert hier aufgrund ihres Detaillierungsgrades wertvolle Hinweise.

Hervorzuheben ist, dass insbesondere das Modul „Prüfung der Geeignetheit“ in dem Rundschreiben noch nicht angepasst worden ist. Auf diesem Gebiet dürfte von daher weiter eine gewisse Rechtsunsicherheit zu verzeichnen sein.

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