BFH: Ermäßigter Steuersatz für Hauswasseranschluss durch Bauunternehmen

26.04.2018 – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 07.02.2018, Az.: XI-R-17/17, entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als „Lieferung von Wasser“ dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG unterliegt, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, welches das Wasser liefert.

Damit bestätigte der BFH das Urteil der Vorinstanz (FG Berlin-Brandenburg vom 04.04.2017; Az.: 2-K-2309/15), das per Gerichtsbescheid ergangen ist. Demnach fällt das Legen von Hauswasseranschlüssen unter den Begriff der „Lieferung von Wasser“ und ist folglich mit dem derzeit geltenden ermäßigten Steuersatz von 7 % zu versteuern. Dies gilt unabhängig davon, von wem und an wen diese Lieferung von Wasser erfolgt. Es kommt allein auf den Gegenstand der zur Steuerermäßigung führenden Leistung an.

Das „Legen des Hauswasseranschlusses“ besteht in der Verlegung einer Leitung, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht. Ansonsten kann dem Eigentümer oder Bewohner kein Wasser bereitgestellt werden. Das „Legen des Hauswasseranschlusses“ schließt sowohl die erstmalige Herstellung, als auch Arbeiten zur Erneuerung oder Reduzierung von Wasseranschlüssen ein.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin und Revisionsbeklagte, eine GmbH, führt Tiefbauarbeiten aus. Zu ihrem Tätigkeitsfeld gehört auch die Errichtung von Trinkwasseranschlüssen. Der für die Wasserversorgung zuständige Zweckverband beauftragte die GmbH mit deren Herstellung. Weitere Bauleistungen hat die Auftragnehmerin darüber hinaus nicht erbracht. Die GmbH rechnete für die Herstellung des Anschlusses von der Hauptversorgungsleitung bis zur Grundstücksgrenze direkt mit dem Zweckverband und von der Grundstückgrenze bis ins Haus direkt mit dem Grundstückseigentümer oder Bauherrn ab. Dabei erteilte sie gegenüber den Grundstückseigentümern bzw. Bauherren Rechnungen unter Ausweis des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 %. Diese Abrechnungspraxis ändert nichts an der direkten Leistungserbringung der GmbH an den Zweckverband. Die Zahlungen der Grundstückseigentümer sind Entgelt von dritter Seite.

Das Finanzamt als Revisionskläger sah in den durch die GmbH vorgenommenen Arbeiten eine Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Dabei bezog es sich auf das BMF-Schreiben vom 07.04.2009, nach dem das Legen von Hauswasseranschlüssen nur dann dem ermäßigten Steuersatz unterläge, wenn dieses durch denselben Unternehmer erfolgte, der auch das Wasser liefere. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Der BFH folgte dem nicht und schloss sich, wie oben dargestellt, der Rechtsauffassung der Vorinstanz an.

Beauftragt demnach ein Wasserversorger einen Dritten mit der Herstellung, Erneuerung oder der Reduzierung von Hauswasseranschlüssen, so unterliegt dessen Leistung ebenso dem ermäßigten Steuersatz wie die Herstellung der Anschlüsse durch den Wasserversorger selbst.

Sofern der Wasserversorger den Dritten lediglich mit den Erdarbeiten beauftragt, den Anschluss jedoch selbst legt, sehen wir keinen Raum zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Erdarbeiten des Dritten an den Wasserversorger.

Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung das Urteil anwenden wird und wenn ja - welche Arbeiten sie konkret unter das „Legen eines Hausanschlusses“ subsummiert.

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Britta Benkißer
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