Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung

18.04.2018 – Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie, das am 21.12.2015 verkündet wurde (BGBl. I 2015, 2553), nachdem zuvor der Bundesrat (18.12.2015) und der Bundestag (12.11.2015) mehrheitlich zugestimmt hatten, und das zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist, kommt es zu Änderungen im Einkommensteuergesetz und dem Betriebsrentengesetz, die wesentlichen Einfluss auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben, soweit in der Vergangenheit Leistungen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) zugesagt wurden.

Zielsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie war es u. a., verbesserte Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer, insbesondere nach einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses, zu schaffen. Zum einen wurde dies durch den Abbau von Mobilitätshindernissen wie der Verkürzung von Unverfallbarkeitsfristen, der Dynamisierungspflicht unverfallbarer Anwartschaften und der Erschwerung der Abfindung von Kleinstanwartschaften umgesetzt. Zum anderen wurden die Informationspflichten des Arbeitgebers zu den Betriebsrentenansprüchen deutlich erweitert. Bisher wurde eine Versorgungsanwartschaft unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens bereits seit mindestens 5 Jahren eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung und er bei Ausscheiden bereits das 25. Lebensjahr vollendet hatte. Diese Grenzen galten für Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2008 erteilt wurden.

Weiterhin blieben bei der Ermittlung des Teilanspruches Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eingetreten sind, unberücksichtigt.

Nach der bisher geltenden Gesetzgebung konnten geringfügige Anwartschaften ohne Zustimmung des Arbeitnehmers seitens des Arbeitgebers abgefunden werden. Dies wird mit der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Gesetzgebung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.

Die neuen Regelungen gelten weitestgehend sowohl für Beschäftigte, die zwischen den Mitgliedsstaaten zu- und abwandern, als auch für Beschäftigte, die ausschließlich im Inland den Arbeitgeber wechseln.

Änderungen im Betriebsrentengesetz

Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung

Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind nach der Neufassung des Betriebsrentengesetzes unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hat. Die Regelung findet grundsätzlich nur auf Zusagen Anwendung, die ab dem 1. Januar 2018 erteilt wurden (§ 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Allerdings hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2018 einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung erworben haben, nicht schlechter gestellt werden. Daher bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist (§ 30f Abs. 3 BetrAVG).

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Anwartschaften ausgeschiedener Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 2017 ausgeschieden sind, auch durch die Neuregelung nicht unverfallbar werden, falls diese nicht bereits unverfallbar waren.

Die Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie in Bezug auf die Unverfallbarkeitsfristen führte zu entsprechenden gesetzlichen Änderungen im Einkommensteuergesetz.

Das Mindestalter für die Dotierung einer Pensionsrückstellung wurde für Zusagen, die ab dem 1. Januar 2018 erteilt wurden von 27 auf 23 Jahre gesenkt (§ 6a EStG). Gleiches gilt für das Mindestalter, das für die Definition eines Leistungsanwärters für Zuwendungen an Unterstützungskassen herangezogen wird (§ 4d EStG).

Praxishinweis

Bewertungsänderung: Die genannten Änderungen haben direkten Einfluss auf die Bewertung der steuerlichen Rückstellung sowie die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Insolvenzsicherung. Die Herabsetzung des steuerlich zu berücksichtigenden Eintrittsalters von 25 auf 23 Jahre wird in der Regel zu höheren Zuführungen zur Pensionsrückstellung führen. Dies betrifft die steuerbilanzielle Rückstellung sowie die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Insolvenzsicherung.

Die Neuregelung, dass Anwartschaften, die mindestens drei Jahre bestanden haben, unverfallbar sind, führt ebenso zu einer erhöhten Beitragsbemessungsgrundlage für die Insolvenzsicherung.

Die Ausweitung der Unverfallbarkeitsregelungen wirkt sich aber auch auf die Rechnungslegung nach HGB bzw. IFRS aus, da sich der Personenkreis der ausgeschiedenen Anwärter mit unverfallbarer Anwartschaft erweitert und damit das Mengengerüst der Rückstellungsbewertung beeinflusst. Für die Bewertung selbst ergeben sich durch die Neuregelung keine Auswirkungen.

Berechnung und Wahrung des Teilanspruches

Grundsätzlich sind für die Berechnung des Teilanspruches eines unverfallbar ausgeschiedenen Anwärters die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen. Änderungen, die nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, bleiben bei der Berechnung des Teilanspruches außer Acht (§ 2a Abs. 1 BetrAVG). Jedoch wird durch die Neuregelung sichergestellt, dass ein ausgeschiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren Anwartschaft nicht schlechter gestellt wird als ein nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer mit vergleichbarer Versorgungszusage.

Ausgenommen hiervon sind Anwartschaften,

a. die als nominales Anrecht ausgestaltet sind, beispielsweise durch eine Festbetragszusage,

b. die eine Verzinsung enthalten, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, oder

c. die über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt werden, deren Erträge auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zukommen.

Eine Benachteiligung gilt insbesondere als ausgeschlossen (§ 2a Abs. 2 BetrAVG), wenn die Anwartschaft angepasst wird

d. um 1 % p. a.,

e. wie die Nettolöhne vergleichbarer nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer beim jeweiligen Arbeitgeber,

f. wie die laufenden Leistungen des Arbeitgebers oder

g. entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland.

Die Anpassungspflicht von Teilansprüchen gilt nicht für Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 2018. Ebenso kommt § 2a Abs. 2 BetrAVG nicht für Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2017 zur Anwendung, wenn das Versorgungssystem bereits vor dem 20. Mai 2014 für neue Arbeitnehmer geschlossen war (§ 30g Abs. 1 BetrAVG).

Für die Bewertung der Bemessungsgrundlage zur Insolvenzsicherung sind Veränderungen der Versorgungsregelungen und der Bemessungsgrundlagen, die nach der Beendigung des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis eintreten, weiterhin nicht zu berücksichtigen, das bedeutet, § 2a Abs. 2 BetrAVG findet keine Anwendung.

Praxishinweis

Bewertungsänderung: Für die Beantwortung der Frage, ob eine Anpassungspflicht für die Anwartschaft des ausgeschiedenen Arbeitnehmers besteht, ist die Ausgestaltung der Versorgungszusage maßgeblich. Festbetrags- und beitragsorientierte Versorgungszusagen sind in der Regel von der Anpassungspflicht ausgenommen, wohingegen beispielsweise für (end-)gehaltsabhängige Versorgungszusagen in der Regel eine Dynamisierung zu erfolgen hat.

Wir empfehlen, bei der Ausgestaltung einer Versorgungszusage den Aspekt der Anpassungspflicht von Teilansprüchen vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

Konnte die Anpassungspflicht aufgrund der aufgeführten Kriterien nicht ausgeschlossen werden, so ist die zukünftige Dynamisierung auch für Anwartschaften unverfallbar ausgeschiedener Arbeitnehmer bei der Bewertung der Pensionsrückstellung zu berücksichtigen. Dies wirkt sich erhöhend auf den Umfang der handelsbilanziellen Pensionsrückstellung aus.

Für die Bewertung der steuerbilanziellen Rückstellung dürfen feststehende Erhöhungen der Anwartschaft weiterhin nicht berücksichtigt werden.

Zu beachten ist, dass sich die Anpassungspflicht nur auf Ansprüche bezieht, die aufgrund von Beschäftigungszeiten ab dem 1. Januar 2018 erworben wurden. Die bis dahin erdienten Ansprüche fallen nicht unter die gegebenenfalls geltende gesetzliche Anpassungspflicht.

Für die Bewertung von unverfallbaren Anwartschaften von Mitarbeitern, die nach dem 31. Dezember 2017 ausscheiden, bestehen künftig zwei Teilansprüche (§ 2a Abs. 2, § 30g Abs. 1 BetrAVG):

  • Anwartschaft, die bis zum 31. Dezember 2017 erdient wurde:
    keine Dynamisierungspflicht der Anwartschaft
  • Anwartschaft, die ab dem 1. Januar 2018 erdient wurde, wobei das Versorgungswerk bereits bis zum 20. Mai 2014 für den Neuzugang geschlossen wurde:
    keine Dynamisierungspflicht der Anwartschaft
  • Anwartschaft, die ab dem 1. Januar 2018 erdient wurde, wobei das Versorgungswerk nach dem 20. Mai 2014 bzw. nicht für den Neuzugang geschlossen wurde:
    mit Dynamisierungspflicht der Anwartschaft

Abfindung von Kleinstrentenanwartschaften

Bisher konnten geringfügige Versorgungsanwartschaften ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden. Dies ist für Arbeitnehmer, die in einen anderen Staat der Europäischen Union wechseln und dies innerhalb von drei Monaten ihrem ehemaligen Arbeitgeber mitteilen, nicht mehr möglich (§ 3 BetrAVG).

Auskunftspflichten des Arbeitgebers

Die Auskunftspflichten des Arbeitgebers werden durch die neue Gesetzgebung deutlich erweitert. Reichte es in der Vergangenheit aus, dem Arbeitnehmer bei berechtigtem Interesse lediglich die Höhe der Altersleistung auf Basis der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze sowie den Übertragungswert bei einer Übertragung der Anwartschaft gemäß § 4 Abs. 3 BetrAVG mitzuteilen, so hat der Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2018 ein Anrecht auf folgende Auskünfte (§ 4a Abs. 1 BetrAVG):

1. ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird,

2. wie hoch der Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird,

3. wie sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und

4. wie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.

Allerdings gilt weiterhin, dass die Informationen nur auf Verlangen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber oder dem Versorgungsträger zu erteilen sind. Ein berechtigtes Interesse ist nicht mehr erforderlich.

Weiterhin hat der (ausgeschiedene) Arbeitnehmer Anspruch auf die Information hinsichtlich der Höhe des Übertragungswertes im Falle eines Arbeitgeberwechsels, falls der neue Arbeitgeber die bestehende Versorgungszusage übernimmt (§ 4 Abs. 3 BetrAVG).

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers hat der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Verlangen mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung bestehen würde und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestünde (§ 4a Abs. 2 BetrAVG).

Die erteilten Auskünfte müssen dem Arbeitnehmer verständlich, in Textform (§ 126b BGB) und innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt werden.

Praxishinweis

Auskunftsform: Da dem Berechtigten die Auskünfte in Textform mitgeteilt werden müssen, ist auch eine Mitteilung per E-Mail zulässig.

Anpassungsprüfungspflicht

Gemäß § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen. Die Prüfungspflicht entfällt, wenn

1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen um mind. 1 % p. a. zu erhöhen,

2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 BetrAVG oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder

3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde.

Ziffer 2 wurde dahingehend geändert, dass die Anpassungsprüfungspflicht nicht mehr in Abhängigkeit des festgesetzten Höchstrechnungszinses zur Berechnung der Deckungsrückstellung steht.

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

Sprechen Sie uns gerne an.

* Pflichtfelder

Ich stimme zu, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und für die Zuordnung für eventuelle Rückfragen gespeichert werden. Ich habe die Erklärung zum Datenschutz gelesen und akzeptiere diese.

Dokument

Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung