Kapitalertragsteuerabzug beim Total Buy-out von Rechten?

27.10.2017 – In zwei Urteilen (13 K 2205/13 und 3 K 2206/13) hat das FG Köln zum Kapitalertragsteuerabzug bei einer Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung entschieden, die beide nun vor dem BFH anhängig sind (I R 69/16 und I R 83/16).

Worum geht es? Häufig werden mit im Ausland ansässigen Journalisten, Fotografen oder anderen kreativ Tätigen Verträge über die Überlassung von Rechten (an Fotos, Beiträgen für Zeitungen, TV etc.) abgeschlossen. Bei einer zeitlich befristeten Überlassung eines Rechts ist grundsätzlich Kapitalertragsteuer von der Vergütung einzubehalten und abzuführen. Da der Leistungsempfänger (der Nutzer im Inland) die Werke gern ausschließlich nutzen möchte, werden – wie in den Urteilsfällen – oft Verträge abgeschlossen, die eine vollumfängliche Übertragung des Rechts vorsehen („Total Buy-out“). So wurde hier in beiden Urteilsfällen eine ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte, Rechteübertragung vereinbart. Die Verträge unterlagen jeweils deutschem Recht. Kapitalertragsteuer wurde nicht einbehalten, weshalb die Verfahren vor Gericht landeten.

Trotz der vollumfänglichen Überlassung/Übertragung von Rechten in den Urteilsfällen nahm das FG Köln eine Pflicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer an, da nicht nur die vertragliche Vereinbarung, sondern auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen seien. Durch die Rechtswahl der Verträge war deutsches Urheberrecht anzuwenden. Danach kann dem eigentlichen Urheber ein geschütztes Recht nicht dauerhaft wirksam entzogen werden. Zudem kann der Urheber nicht wirksam von den Erträgen des Rechts ausgeschlossen werden. Und auch eine Begründung wirtschaftlichen Eigentums beim Nutzer ist nicht möglich. Dafür wäre die wirtschaftliche Herrschaftsgewalt für die gewöhnliche Nutzungsdauer erforderlich, die aufgrund der vertraglichen und gesetzlichen Lage nicht angenommen werden kann.

Die Entscheidung des BFH in den Revisionsverfahren bleibt abzuwarten, wird aber vermutlich kaum Überraschungen bringen. Mit einer Bestätigung der Urteile des FG Köln ist zu rechnen. 

Als Ausweg wird z. T. die Rechtswahl eines ausländischen Staates zur Vermeidung der Anwendung des deutschen UrhG vorgeschlagen. Dies könnte jedoch ungeplante und kostspielige Folgen haben und ist allenfalls unter Einbeziehen versierten rechtlichen Rates (im betroffenen Ausland) zu überlegen. In Fällen geringer steuerlicher Bedeutung kann ggf. das Kontrollmeldeverfahren nach § 50d (5) EStG beantragt werden.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.