- Hintergrund des Änderungsvorschlags: Grund für die Änderung an IAS 8 ist eine Unklarheit in der Unterscheidung zwischen Änderungen von Rechnungslegungsmethoden und Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen. Diese Unklarheit hat in der Vergangenheit zu einer uneinheitlichen Auslegung in der Praxis geführt. Die Unterscheidung ist insbesondere bei der Frage relevant, ob eine entsprechende Änderung auch rückwirkend auf die früheste dargestellte Periode im IFRS-Abschluss anzuwenden ist. Änderungen bei rechnungslegungsbezogenen Schätzungen erfordern grundsätzlich keine rückwirkende Änderung.
- Vorgeschlagene Änderungen: In ED/2017/5 schlägt der IASB vor, die in IAS 8 enthaltene Definition von Rechnungslegungsmethoden umzuformulieren und Begriffe, deren Bedeutung nicht eindeutig ist, zu streichen. Des Weiteren schlägt der IASB vor, eine Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen in den Standard aufzunehmen, da diese bislang nicht enthalten war. Rechnungslegungsbezogene Schätzungen sind demnach ermessensbehaftete Entscheidungen oder Annahmen, die bei der Anwendung einer Rechnungslegungsmethode verwendet werden, wenn ein (Bilanz-)Posten nicht präzise bewertet werden kann.
- Zeitpunkt des Inkrafttretens: Der Änderungsentwurf beinhaltet noch keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Stellungnahmen zu dem Änderungsentwurf werden bis zum 15. Januar 2018 erbeten.