IASB veröffentlicht Entwurf zu Änderungen an IAS 16

29.06.2017 – Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 20. Juni 2017 einen Entwurf 'Sachanlagen — Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 16)' herausgegeben. Der Standardentwurf behandelt Einnahmen, die aus der Veräußerung von Artikeln entstehen, die produziert werden, während eine Sachanlage an den Ort und in den Zustand gebracht wird, die notwendig sind, um diese in der von der Unternehmensführung beabsichtigen Weise zu nutzen.
  • Hintergrund des Änderungsvorschlags: Hintergrund des Änderungsvorschlags ist eine Unklarheit in IAS 16.17(e) dahingehend, ob Verkaufserlöse auch dann verrechnungsfähig sind, wenn sie (a) aus anderen als Testaktivitäten resultieren oder (b) den Betrag der Testkosten übersteigen. Der Sachverhalt wurde ursprünglich dem IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) zur Kenntnis gebracht, das zunächst eine Interpretation zu IAS 16 entwickeln sollte. Während der Erörterungen stellte sich jedoch heraus, dass eng umrissene Änderungen an IAS 16 eine bessere Problemlösung darstellen würden.
  • Vorgeschlagene Änderungen: Mit dem neuen Entwurf ED/2017/4 schlägt der IASB vor, IAS 16 dahingehend zu ändern, dass eventuelle Verkaufserlöse während der Entstehung oder Errichtung einer Sacheinlage – entgegen der bisherigen Regelung – künftig nicht mehr mit den Herstellungskosten (insbesondere mit den Testkosten) verrechnet werden dürfen. Stattdessen würde ein Unternehmen zukünftig sowohl die Einnahmen aus der Veräußerung von Artikeln, die produziert werden, während eine Sachanlage an den Ort und in den Zustand gebracht wird, die notwendig sind, um diese in der von der Unternehmensführung beabsichtigen Weise zu nutzen, als auch die Kosten für die Produktion dieser Artikel im Betriebsergebnis erfassen.
  • Zeitpunkt des Inkrafttretens: Der Änderungsentwurf beinhaltet noch keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Der IASB möchte eine Entscheidung diesbezüglich während der erneuten Erörterung treffen. Dennoch ist der IASB bereits zu dem Schluss gekommen, dass eine vorzeitige Anwendung zulässig sein soll.

Stellungnahmen zu dem Änderungsentwurf werden bis zum 19. Oktober 2017 erbeten.

Pressemitteilung des IASB

ED/2017/4