Aktuelles zum Gewinnerzielungsverbot für Wohlfahrtseinrichtungen

03.04.2017 – Aktuelle Informationen zum Gewinnerzielungsverbot für Wohlfahrtseinrichtungen:

Kein grundsätzliches Gewinnerzielungsverbot

Für gemeinnützige Einrichtungen gibt es kein grundsätzliches Gewinnerzielungsverbot, nur ein Gewinnverwendungsgebot. Danach ist es nicht zulässig, Mittel des ideellen Bereichs und Gewinne aus Zweckbetrieben für die Vermögensverwaltung bzw. einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden, z. B. zum Ausgleich eines Verlustes.

BMF-Schreiben vom 26.1.2016

Mit o. g. Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen ein spezielles Gewinnerzielungsverbot in den Anwendungserlass zu § 66 AO aufgenommen und damit die Rettungsdienstentscheidung des BFH vom 27.11.2013 umgesetzt. Die neue Regelung betrifft ausschließlich Einrichtungen der Wohlfahrtspflege und verbietet diesen ihre Zweckbetriebstätigkeit „des Erwerbs“ wegen auszuüben.

Ein Wohlfahrtszweckbetrieb wird dann „des Erwerbs wegen“ betrieben, wenn mit diesem Gewinne angestrebt werden, die dessen konkreten Finanzierungsbedarf übersteigen und die Wohlfahrtspflege mithin in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist. Die Erzielung von Gewinnen z. B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie die Mitfinanzierung eines anderen Wohlfahrtszweckbetriebs sind unschädlich. Ein Handeln „von Erwerbs wegen“ liegt ebenfalls bei der Mitfinanzierung anderer Zweckbetriebe nach §§ 65, 67, 67a und 68 AO vor.

Mit der Neuregelung beabsichtigt der Gesetzgeber offenbar, Missbrauchsfälle aus der steuerlichen Begünstigung auszuschließen, da über 90 % der Leistungen der Wohlfahrtspflege aus staatlichen Mitteln finanziert werden.

Übergangsregelung bis zum 31.12.2015

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat in einer zum Jahresende 2016 veröffentlichten und bundeseinheitlich abgestimmten Kurzinformation vom 6.10.2016 eine Übergangsregelung erlassen, wonach es für den Veranlagungszeitraum 2015 unbeanstandet bleibt, wenn die tatsächlich erzielten Gewinne aus Wohlfahrtszweckbetrieben mit anderen Zweckbetrieben verrechnet werden.

Handlungsempfehlung ab dem Veranlagungszeitraum 2016

Da unklar ist, ob es eine Verlängerung dieser Übergangsregelung geben wird, sollten gemeinnützige Wohlfahrtseinrichtungen bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2016 die folgenden Maßnahmen ergreifen:

  • Ertragsteuerliche Einordnung sämtlicher vorhandener Zweckbetriebe
  • Abstimmung mit dem Finanzamt, inwieweit mit solchen Zweckbetrieben umzugehen ist, die zugleich Zweckbetriebe nach § 66 AO und solche nach § 68 AO sind (z. B. Altenheime)
  • Erwägung einer Satzungsänderung i. S. einer Erweiterung der Satzungszwecke
  • Gesonderte Gewinnermittlungen für Wohlfahrts- und übrige Zweckbetriebe
  • Überprüfung der Wirtschaftsplanung 2017

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.

Kontakt

Claudia Koster
Tel: +49 30 208 88-1334