Das Ende des Abzugs finaler Betriebsstättenverluste?

27.10.2017 – In der Vergangenheit waren Verluste, die eine ausländische Betriebsstätte erlitt, auch im Inland beim Stammhaus unter bestimmten Umständen abzugsfähig. Voraussetzung dafür war, dass die Verluste final waren, also im Ausland nicht mehr abgezogen oder anderweitig genutzt werden konnten.

Ende 2015 entschied der EuGH zu einem Verkauf einer österreichischen Betriebsstätte innerhalb desselben Konzerns, deren Einkünfte in Deutschland beim Stammhaus freigestellt waren (C 388/14; Timac Agro Deutschland GmbH). Der EuGH versagte – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – dem deutschen Stammhaus den Abzug der in der österreichischen Betriebsstätte entstandenen (finalen) Verluste. Der EuGH sieht keine unionsrechtlichen Bedenken, wenn der Mitgliedsstaat des Stammhauses den Abzug von Verlusten im Rahmen einer Veräußerung einer Betriebsstätte verwehrt, deren Einkünfte vom Stammhaus (wegen Anwendung der Freistellungsmethode) nicht versteuert werden müssen.

In seinem jüngsten Urteil I R 2/15 greift der BFH die Rechtsprechung des EuGH auf. Der Urteilsfall betrifft die Veräußerung von Anteilen an einer deutschen KG, die eine Betriebsstätte in Italien hatte (Freistellung der Betriebsstätteneinkünfte in Deutschland). Wegen zu erwartender Verluste waren Ausgleichszahlungen von der Verkäuferin an den Käufer zu zahlen, die zum Teil auf die italienische Betriebsstätte entfielen. Der BFH ließ diese Zahlungen unter Verweis auf den EuGH nicht zum Abzug zu. Auch die Tatsache, dass der Verkauf an einen fremden Dritten (und nicht, wie im EuGH-Fall, innerhalb desselben Konzerns) erfolgt, sah der BFH als nicht relevant an.

Somit dürfte ein Abzug finaler Betriebsstättenverluste einer Freistellungsbetriebsstätte bei einer Veräußerung nicht mehr möglich sein. Inwieweit ggf. eine andere Entscheidung bei der Anwendung abkommensrechtlicher Sonderregelungen (z. B. sog. Switch-over-Klausel) getroffen würde, lässt der BFH ausdrücklich offen, da dies nicht entscheidungserheblich war. Derzeit ist zum Thema „finale Betriebsstättenverluste“ noch ein Verfahren vor dem BFH offen (I R 17/16). Hier geht es um die endgültige Schließung einer Betriebsstätte in einem Freistellungsstaat. 

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.