Eigenmittelanforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften

16.10.2017 – Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGs) müssen gemäß § 25 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) liquide Eigenmittel vorhalten, die sich aus einer fixen und verschiedenen dynamischen Komponenten zusammensetzen. Die in § 25 KAGB definierten Anforderungen haben insbesondere eine Haftungs- und Garantiefunktion. Damit soll sichergestellt werden, dass die KVG ihre laufenden Verpflichtungen gegenüber Gläubigern erfüllen kann und über eine ausreichende Haftungsmasse gegenüber möglichen Schadensersatzansprüchen von Anlegern verfügt.

Als fixe Komponente ist das Anfangskapital nach § 25 (1) KAGB anzusehen. Danach muss eine interne KVG mit einem Anfangskapital von mindestens 300.000 Euro ausgestattet sein, eine externe KVG muss ein Anfangskapital von 125.000 Euro vorweisen. Das Anfangskapital ist im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nachzuweisen; es muss zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung voll eingezahlt sein und zur freien Verfügung der Geschäftsleitung der KVG stehen. Bei den Anforderungen an das Anfangskapital handelt es sich um eine dauerhaft zu erfüllende Vorgabe. Eine Unterschreitung ist der BaFin unverzüglich anzuzeigen. Trotz derzeit nicht abgestimmter Definitionen in KAGB und CRR ist das Anfangskapital Teil der sogenannten Eigenmittel, die sich aus Kern- und Ergänzungskapital zusammensetzen (§ 1 (19) Nr. 9 KAGB i. V. m. Art. 72 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR)). Das Kernkapital ist die Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals. Bestandteile des Kernkapitals sind u. a.:

  • gezeichnetes Kapital,
  • Agio,
  • einbehaltene Gewinne,
  • Fonds für allgemeine Bankrisiken sowie
  • Einlagen stiller Gesellschaften.

Die Posten des Ergänzungskapitals sind in Artikel 62 CRR aufgeführt, u. a.:

  • Vorzugsaktien,
  • Genussscheine/nachrangige Darlehen,
  • Reserven nach § 340 f HGB (unter Berücksichtigung von Art. 63 CRR) und
  • damit verbundene Agien.

Als dynamische Komponente fordert der § 25 (1) Nr. 2 KAGB zusätzliche Eigenmittel in Abhängigkeit vom Wert der verwalteten Investmentvermögen. Übersteigt das verwaltete Vermögen 250 Millionen Euro, hat die KVG zusätzliche Eigenmittel i. H. v. mindestens 0,02 % des Betrags nachzuweisen, um den der Wert des verwalteten Investmentvermögens die 250 Millionen Euro übersteigt. Vermögenswerte von Altfonds sind hierbei ebenfalls zu berücksichtigen. Die dynamische Kapitalanforderung an eine KVG darf zusammen mit dem Anfangskapital 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Es ist möglich, diese zusätzliche Eigenmittelanforderung zu maximal 50,00 % mittels Garantien von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsinstitut abzudecken.

Ferner müssen die KVGs als dynamische Kapitalanforderung zu jeder Zeit Eigenmittel von mindestens 25 % der fixen Gemeinkosten des Vorjahres aufweisen; für das erste abgelaufene Geschäftsjahr sind die vorgesehenen Plan-Aufwendungen anzunehmen. Die BaFin kann gemäß § 25 (4) Satz 3 KAGB im Einzelfall höhere oder auf Antrag der KVG geringere Anforderungen an die in Relation zu den Kosten notwendigen Eigenmittel stellen. Im Rahmen der Berechnung dieser Kapitalanforderungen ist die Subtraktionsmethode gemäß Art. 97 Abs. 1 CRR (delegierte VO 2015/488 regelt Details) heranzuziehen. Demnach haben KVGs die Berechnung auf Basis der vollständigen fixen Gemeinkosten des Vorjahres vorzunehmen. Sämtliche Posten der Gewinn- und Verlustrechnung werden unter Berücksichtigung des nationalen Rechnungslegungsstandards als „Gesamtaufwendungen“ addiert. Bestimmte Aufwandsposten können jedoch wieder abgesetzt (subtrahiert) werden. Zum Abzug berechtigt sind solche Aufwendungen, die nach Auffassung des Gesetzgebers variablen Charakter haben oder mit Erträgen in Verbindung stehen, ohne die sie nicht entstehen würden. Dies sind u. a.:

  • Aufwendungen aus Gewinnabführungsverträgen, 
  • durchgeleitete Aufwendungen an Vertriebspartner sowie
  • Aufwendungen für ausgelagerte Portfolioverwaltung.

Weitere dynamische Kapitalanforderungen ergeben sich, sofern externe KVGs als (Neben-)Dienstleistung den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen oder eine externe OGAW-KVG die Abgabe von Mindestzahlungszusagen erbringt. Potenzielle Berufshaftungsrisiken sind durch angemessene Eigenmittel oder durch eine geeignete Versicherung abzudecken. An die Berufshaftpflichtversicherung bestehen besondere Anforderungen, die in § 25 (6) Nr. 2 KAGB i. V. m. Art. 15 Level 2-VO näher konkretisiert werden.

Die dynamischen Kapitalanforderungen unterliegen i. d. R. gewissen Schwankungen, was zu schwankenden Anforderungen an die Höhe der Eigenmittel führen würde. Um nun der Volatilität der Eigenmittel vorzubeugen, empfiehlt sich insbesondere der Aufbau einer Kapitalrücklage oder die Gewinnthesaurierung bzw. die Einstellung des Jahresüberschusses in die Gewinnrücklage.

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