BFH ändert Rechtsprechung zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung (Urteil vom 20.10.2016 – V R 26/15)

03.04.2017 – Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück.

Problematik

Bisher galt: Bei Ausstellung einer fehlerhaften Eingangsrechnung wurde der Vorsteuerabzug im Rahmen einer Betriebsprüfung gekürzt und ein geänderter Umsatzsteuerbescheid erlassen. Wurde die Rechnung korrigiert, war ein Vorsteuerabzug erst im Jahr der Rechnungsberichtigung möglich. Das führte im Ergebnis zu einem Zinsgewinn des Fiskus, da der betroffene Unternehmer für die zunächst erforderliche Nachzahlung des Vorsteuerbetrages Nachzahlungszinsen entrichten musste.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen, die nur auf einen nicht näher bezeichneten „Beratervertrag“ Bezug nahmen und einer Unternehmensberatung ohne weitere Erläuterungen für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ bezogen. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den in 2005 bis 2007 erteilten Rechnungen, da diese keine ausreichende Leistungsbeschreibung enthielten. Im Rahmen des Klageverfahrens 2013 legte die Kläger in berichtigte Rechnungen mit einer ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung vor undbegehrte den Vorsteuerabzug für die Jahre 2005 bis 2007. Das FG wies die Klage ab.

Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und ihr den Vorsteuerabzug für die Jahre 2005 bis 2007 zugesprochen.

Entscheidungsgründe

Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass eine vom Unternehmer vorgenommene Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Damit entfällt auch die Verpflichtung zur Steuernachzahlung und der Entrichtung von Zinsen.

Grundsätzlich berichtigungsfähig ist eine Rechnung dann, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Damit schließt sich der BFH den Ausführungen im EuGH-Urteil in der Rechtssache Senatex vom 15.9.2016, C-518/14, an.

Eine Rechnungsberichtigung ist laut BFH bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG möglich.

Praxishinweis

Unternehmer, denen aufgrund formell fehlerhafter Eingangsrechnungen der Vorsteuerabzug versagt wurde und die aus diesem Grund Zinsen entrichtet haben, können gegen die Zinsfestsetzung soweit möglich Einspruch einlegen, sich auf die EuGH- und BFH-Rechtsprechung berufen und eine Erstattung der Zinsen verlangen.

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.

Autor

Dr. Katarina Günther
Tel: +49 30 208 88-1076