Reform der Erbschaftsteuer

Die Reform der Erbschaftsteuer tritt seit einiger Zeit auf der Stelle. Der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Zeitkorridor bis zum 30.6.2016 wird damit zunehmend knapp.

Der nächste entscheidende Schritt ist die Beschlussempfehlung des Bundestags- Finanzausschusses. Darin müssen zum einen der Kompromiss zwischen den Regierungsparteien CDU/CSU und SPD und zum anderen der Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesländern einfließen. Denn sowohl Bundestag als auch Bundesrat können das Gesetz nur als Ganzes annehmen oder als Ganzes ablehnen. Eine punktuelle Änderung an einzelnen Bestimmungen wäre nach der Beschlussempfehlung des Bundestags-Finanzausschusses nur noch in einem Vermittlungsverfahren möglich – was bis zum 30.6.2016 praktisch ausgeschlossen ist.

Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.12.2014 muss der Gesetzgeber das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz spätestens bis zum 30.6.2016 überarbeiten. Die wesentlichen Anpassungen betreffen die Übertragung von Betriebsvermögen. Dabei sollte nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung das bisherige System der erbschaftsteuerlichen Verschonungen von Betriebsvermögen in seinen Grundzügen erhalten bleiben und an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes angepasst werden. Wir hatten darüber bereits in unseren letzten Newslettern Steuern berichtet. Auf dem Weg zu einer Einigung wird dieser Gesetzentwurf sicher Änderungen erfahren müssen – welche das sein werden, bleibt abzuwarten.

Das neue Erbschaftsteuergesetz muss nun im ersten Halbjahr 2016 auf den Weg gebracht werden, sodass wir Ihnen hoffentlich in Kürze darüber berichten können.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.