EuGH bestätigt: Rechnungskorrektur mit Rückwirkung möglich

14.12.2016 – Senatex (C-518/14), Urteil des EuGH vom 15.9.2016, und Barlis 06 (C-516/14), Urteil des EuGH vom 15.9.2016

Mit den oben genannten Entscheidungen (insbesondere Senatex, C-518/14) urteilte der EuGH nunmehr ausdrücklich, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung wirksam sein kann.

Senatex betrieb einen Großhandel mit Textilien und machte in ihren Steuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2011 den Vorsteuerabzug aus Provisionsabrechnungen an ihre Handelsvertreter (im Wege des Gutschriftverfahrens) geltend. Die Provisionsabrechnungen enthielten jedoch weder die Steuernummer noch die USt-IdNr. der Handelsvertreter. Noch während der Außenprüfung im Jahr 2013 berichtigte Senatex die ihren Handelsvertretern erteilten Provisionsabrechnungen 2009 bis 2011. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug für die Jahre 2009 bis 2011 trotz Rechnungsberichtigung und erkannte den Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung der Rechnungen, d. h. für das Jahr 2013, an. Das Finanzamt setzte Nachzahlungszinsen für 2009 bis 2011 fest.

Auf Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts entschied der EuGH zugunsten des Steuerpflichtigen, dass Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112 dem nationalen Verbot einer rückwirkenden Berichtigung der USt-IdNr. entgegenstünden und eine mit Nachzahlungszinsen verbundene Korrektur dem Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität widerspreche.

Die deutsche Finanzverwaltung und die deutsche Finanzgerichtsbarkeit werden umdenken müssen. Eine Rechnungsberichtigung wird nunmehr grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurückwirken können, sodass in diesen Fällen keine Nachzahlungszinsen mehr entstehen. Der EuGH äußerte sich in seinem Urteil allerdings nicht dazu, welche Anforderungen an eine Rechnung zu stellen sind, damit eine rückwirkende Korrektur statthaft ist. Ist es z. B. möglich, eine Rechnung ohne einen Umsatzsteuerausweis rückwirkend zu korrigieren? Oder dürfen nur fehlende Rechnungsangaben ergänzt werden? Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf das EuGH-Urteil in dieser Hinsicht reagieren wird.

Hinweis: Fehlerhafte Rechnungen sollten im Hinblick auf die o. g. EuGH-Rechtsprechung korrigiert und die entsprechenden Steuerfestsetzungen abgabenrechtlich „offen gehalten“ werden.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 5/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.