BFH hebt Entscheidung des Finanzgerichts zur Pauschalbesteuerung von „intransparenten Fonds“ auf!

Im Sommer 2012 hat Roever Broenner Susat Mazars für eine Anlegerin beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 27/12 Revision eingelegt, um zu klären, ob die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zu § 6 InvStG zutreffend ergangen ist. In Anbetracht der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit und verfassungsrechtlicher Grundrechte haben damals erhebliche Bedenken an der Wirksamkeit dieser Regelung bestanden. Mitte November 2015 fand nun die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof statt, der nunmehr das finanzgerichtliche Urteil aufhob und zur erneuten Entscheidung zurückverwies. Die Urteilsgründe werden in Kürze veröffentlicht.

Maßgebend für das Urteil des Bundesfinanzhofs wird – soweit ersichtlich – die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil C-326/12 vom 9. Oktober 2014 (van Caster und van Caster) gewesen sein. Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass die Pauschalbesteuerung der Erträge ohne die Möglichkeit, die tatsächliche Höhe der Einkünfte mit Unterlagen oder Informationen nachzuweisen, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 56 EG (heute: Art. 63 AEUV) verstoße. Die Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG sei dazu geeignet, deutsche Anleger von Investitionen in ausländische Fonds abzuhalten.

Die Finanzverwaltung hat mit ihrem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2015 auf das Urteil reagiert und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, selbst (anstelle des Fonds) erforderliche Nachweise zu erbringen, an Hand derer eine Besteuerung entsprechend der eines Anlegers eines transparenten Fonds erfolgen kann.

Am 21. Mai 2015 erging dann das EuGH-Urteil C-560/13 (Wagner-Raith) zur Anwendbarkeit der sogenannten Stand-Still-Klausel (Art. 64 AEUV) auf den § 18 Abs. 3 AuslInvestmG. Die Stand-Still-Klausel ist eine Bestandsschutzklausel, nach der Regelungen, die zum 31. Dezember 1993 bestanden haben, für Drittstaatenfällen zulässigerweise fortbestehen dürfen, auch wenn ihre Anwendung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit mit sich bringt.

Die Finanzverwaltung sah in § 6 InvStG eine Nachfolgerregelung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG und hielt die Stand-Still-Klausel auch bei Fällen des § 6 InvStG für anwendbar. Dementsprechend ist das BMF-Schreiben vom 5. Februar 2015 am 28. Juli 2015 noch einmal angepasst und der Anwendungsbereich auf grenzüberschreitende EU- und EWR-Fälle beschränkt worden.

Diese Rechtsauffassung halten wir für nicht zutreffend, weil einerseits das Investmentsteuergesetz sich konzeptionell vom Auslandsinvestmentgesetz unterscheidet und andererseits § 6 InvStG und § 18 Abs. 3 AuslInvestmG auf unterschiedlichen Grundgedanken beruhen.

Dieser Argumentation scheint sich der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs in Anbetracht der bereits bekanntgegebenen Tenorierung angeschlossen zu haben.