„Intransparente Fonds“: Bundesfinanzhof hebt Entscheidung zur Pauschalbesteuerung auf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.11.2015 (VIII R 27/12) eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (1 K 1159/08) zur Pauschalbesteuerung von sogenannten „intransparenten Fonds“ in einem von Roever Broenner Susat Mazars geführten Revisionsverfahren aufgehoben.

Gemäß § 6 InvStG (Investmentsteuergesetz) erfolgt eine regelmäßig ungünstige Pauschalbesteuerung des Anlegers, wenn der Fonds nicht den umfangreichen Veröffentlichungspflichten des § 5 InvStG nachkommt. Nach dem BFH-Urteil können in Deutschland ansässige Anleger, die in Investmentfonds mit Sitz in den USA investieren, eine nachteilige pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge vermeiden, indem sie Nachweise zu den tatsächlichen Erträgen vorlegen. Mit dem Urteil bestätigt der BFH der Unvereinbarkeit der Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG mit EU-Recht. Der EuGH hatte in seinem Urteil van Caster und van Caster (C-326/12) entschieden, dass die Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG ohne die Möglichkeit, die tatsächliche Höhe der Einkünfte mit Unterlagen oder Informationen nachzuweisen, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (siehe Tesch in: Newsletter Steuern 1/2015).

Auf van Caster und van Caster reagierte das BMF mit einem Schreiben vom 28.7.2015, in dem es fehlende Veröffentlichungen des Fonds durch individuelle Nachweise des steuerpflichtigen Anlegers ermöglicht hat. Dadurch hat das BMF die Pauschalbesteuerung individuell aufgeweicht. In Anbetracht einer anderen EuGH-Entscheidung (Wagner-Raith; Urt. v. 21.5.2015 – C-560/13; siehe Tesch in: Newsletter Steuern 3/2015) ging das BMF aber davon aus, dass diese Aufweichung für Investitionen außerhalb von Europa keine Anwendung findet (Wirkung der europäischen Stand-Still-Klausel).

Durch dieses BFH-Urteil wird jetzt deutlich, dass van Caster und van Caster auch für grenzüberschreitende Fälle zwischen Deutschland und außereuropäischen Staaten, wie beispielsweise den USA, grundsätzlich Wirkung entfalten kann. Die Stand-Still-Klausel findet auf § 6 InvStG keine Anwendung. Aufgrund dessen muss das BMF-Schreiben vom 28. Juli 2015 nun angepasst werden.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.