Neues zur Erbschaftsteuerreform

28.09.2016 – Das Grundprinzip der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen soll nach wie vor erhalten bleiben. Auch in Zukunft sollen die bekannten Verschonungsmodelle gelten, wenn die Behaltensfristen eingehalten werden. Es soll außerdem nach wie vor weitgehend an dem bisherigen System des Verwaltungsvermögens festgehalten werden.

Für die im Bewertungsgesetz geregelte Unternehmensbewertung ist eine Anpassung des Kapitalisierungsfaktors vorgesehen. Darüber hinaus gibt es Anpassungen bei den neuen Regelungen zur Ermittlung des Verwaltungsvermögens, den Stundungsmodellen und dem Abschlag für Familienunternehmen.

Die Einigung im Vermittlungsausschuss hat gegenüber dem vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf vom 24.6.2016 folgende Änderungen gebracht:

Angepasste Unternehmensbewertung

 Der Vermittlungsausschuss hat die bereits im Regierungsentwurf vorgeschlagene Bewertung von Unternehmen im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens lt. Bewertungsgesetz aufgegriffen und sich für einen einheitlich anzuwendenden Kapitalisierungsfaktor von 13,75 entschieden. Dieser soll aufgrund der Rückwirkungsklausel auch für Übertragungen vor dem 1.7.2016 anzuwenden sein, was erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Ungeachtet des einheitlichen Faktors wird das Bundesministerium für Finanzen ermächtigt, den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

Besonderer Abschlag für Familienunternehmen

Die Regelungen für den Abschlag auf den Unternehmenswert von Familienunternehmen wurden modifiziert. Voraussetzung für den Abschlag sind Einschränkungen hinsichtlich Verfügungs- und Entnahmemöglichkeiten. Im Gesellschaftsvertrag muss demnach eine Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerlichen Gewinns beschränkt sein. Dabei sollen Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt bleiben.

Verwaltungsvermögensquote bei Optionsverschonung

Für die Anwendung der Optionsverschonung wird erneut eine maximale Verwaltungsvermögensquote vorausgesetzt. Im jetzigen Vorschlag beträgt die Quote 20 %. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich dabei nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens (Bruttoverwaltungsvermögen) zum gemeinen Wert des Betriebs. Es erfolgt also bei der Berechnung der Quote keine Schuldenkürzung.

Altersversorgungsverpflichtungen

Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind, gehören bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen nicht zum Verwaltungsvermögen. Bisher sah der Regierungsentwurf eine „Verrechnung“ dieser Vermögensgegenstände mit den Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen vor.

Neufassung der Rückausnahme bei Verwaltungsvermögen

Die Rückausnahme vom Verwaltungsvermögen wird hinsichtlich von Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke ausgeweitet: Diese sollen zukünftig kein Verwaltungsvermögen darstellen, wenn sie vorrangig im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten dienen.

Ausweitung des Verwaltungsvermögens bei Kunstgegenständen, Kunstsammlungen

Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige, typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände sollen ebenfalls zum Verwaltungsvermögen gehören. Ausnahme ist, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte Hauptzweck des Betriebs ist.

Geänderter Finanzmitteltest

Beim Finanzmitteltest wird der Abzug von 15 % des Unternehmenswerts nur gewährt, wenn das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs oder der nachgeordneten Gesellschaften dem Hauptzweck einer gewerblichen, freiberuflichen oder einer Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft dient. Diese Regelung soll der Forderung des Bundesrats gerecht werden, neue Formen der Cash-GmbH zu verhindern.

Stundungsregelungen im Erbfall

Die Stundung der Erbschaftsteuer für begünstigtes Vermögen soll auf maximal 7 Jahre begrenzt werden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und nur noch bis dahin zinslos zu stunden. Für die weiteren zu entrichtenden Beträge sollen Zinsen ab dem zweiten Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig werden.

Sowohl der vorangegangene Kompromissvorschlag der Bundesregierung als auch der Konsens des Vermittlungsausschusses beinhaltet eine Rückwirkungsklausel, wonach das neue Erbschaftsteuergesetz zum 1.7.2016 in Kraft treten soll. Demnach wäre das bisherige Erbschaftsteuerrecht nur noch für Übertragungen vor dem 1.7.2016 anwendbar.

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