„Geldwäscherisiken bleiben weiterhin im Fokus“

Michael Skall ist Wirtschaftsprüfer bei Mazars in Frankfurt am Main. Im Interview erzählt er, welche Änderungen und Neuerungen die vierte EU-Geldwäsche-Richtlinie für Kreditinstitute bedeutet, wie viel Zeit diesen zur Anpassung bleibt und welche Auswirkung die Veröffentlichung der Panama Papers bei der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht haben könnte.

Frage: In den vergangenen Jahren kamen immer wieder Fälle unterschiedlicher Art beim Thema Geldwäsche ans Licht. Herr Skall, welche Möglichkeiten hat der Gesetzgeber konkret, Geldwäsche weiter einzuschränken?

Michael Skall: Der Gesetzgeber ist hier über die Jahre strenger geworden, alle paar Jahre gibt es daher Änderungen beim Geldwäsche-Gesetz. In der Praxis wird das deutlich durch eine immer weitere Detailierung. Insbesondere wird der risikoorientierte Ansatz weiter gestärkt; er umfasst u.a. die Identifizierung und Kategorisierung von Geldwäscherisiken sowie die Kontrolle der identifizierten Risiken. Man hat erkannt, dass eine starke Prävention besonders wichtig ist: Daher hat man in den letzten Jahren bei der Geldwäscheprävention mehr und mehr die Methoden des Risikomanagements eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleisters übernommen.

Transparenz durch ein europäisches Register

Frage: Am 25. Juni 2015 ist die vierte EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten, bis Juni 2017 haben die Mitgliedstaaten Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen. Was verändert sich durch diese neue Richtlinie?

Michael Skall: Die Änderungen bringen sicherlich keine völlig neuen Anforderungen für die deutschen Kreditinstitute, gleichwohl werden bestehende Reglungen erweitert oder nachgeschärft. Daher werden die Institute ihre Instrumente und Systeme überprüfen und auch anpassen müssen. Neben der bereits angesprochenen Stärkung des risikoorientierten Ansatzes ist die Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten ein Schwerpunkt der Neuerungen. Der wirtschaftlich Berechtigte ist die Person, unter dessen Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder auf dessen Veranlassung hin eine Finanztransaktion bzw. eine Geschäftsbeziehung tatsächlich stattfindet. Die Richtlinie betont, dass diese Person eindeutig identifizierbar sein muss. Ziel – nicht zuletzt der vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie – ist daher auch ein zentrales öffentliches Register der wirtschaftlich Berechtigten, das auf europäischer Ebene angesiedelt sein soll. Wann das jedoch tatsächlich kommen wird, ist noch nicht genau abzusehen. Interessant wird außerdem sein, welche Auswirkungen die Veröffentlichungen rund um die Panama Papers haben. Möglichweise werden bei der Umsetzung in deutsches Recht noch Anpassungen aufgrund dieser aktuellen Enthüllungen vorgenommen.

Aktionismus nach Aufdeckung der Panama Papers

Frage: Die Panama Papers haben den Aspekt der Geldwäsche wieder in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung gerückt…

Michael Skall: In der Tat. Nach dieser Veröffentlichung von Unterlagen ist eine Art Aktionismus ausgebrochen. Doch ganz abgesehen von der öffentlichen Debatte empfehlen wir: Als Kreditinstitut sollte man die Themen Geldwäscheprävention und Maßnahmen gegen sonstige strafbare Handlungen grundsätzlich nicht weiter auf die lange Bank schieben, sondern überdenken, ob man diesbezüglich bereits richtig und breit genug aufgestellt ist.

Frage: Noch einmal zurück zur Richtlinie der EU, die ja zu Änderungen in diesem Bereich bei den Kreditinstituten führen wird. Können sich diese schon heute auf die neue Richtlinie vorbereiten?

Michael Skall: Es verbleibt noch etwas mehr als ein Jahr Zeit, bis die neuen Regelungen gelten. Das heißt aber nicht, dass sich die Kreditinstitute nicht bereits jetzt mit den Neuerungen auseinander setzen sollten. Unsere Erfahrung aus zahlreichen Sonderprüfungen im Auftrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gezeigt: Vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse raten wir dringend, sich noch in diesem Jahr mit den Neuerungen zu beschäftigen. Das bedeutet, dass die Kreditinstitute zum Beispiel ihre Kontrollsysteme und internen Sicherungsinstrumente zeitnah überprüfen sollten. Geldwäscheprävention ist zwar regelmäßig Gegenstand der Jahresabschlussprüfung, die Kreditinstitute sind also damit vertraut. Dennoch bedeutet es eine andere Intensität, wenn eine Sonderprüfung ins Haus steht – alleine wegen des Zeit- und Personalaufwands.

Schärfere Instrumente gegen Terrorismusfinanzierung

Frage: Ein Aspekt, wenn es um Geldwäsche geht, ist auch immer wieder das Thema Terrorismusfinanzierung…

Michael Skall: Ich erwarte hier, dass die Anforderungen an die Institute zur Verhinderung von Terrorismusfinanzierung weiter erhöht werden. Meines Erachtens werden das analoge Verschärfungen zu den bereits verabschiedeten Neuerungen im Bereich Verhinderung der Geldwäsche und Maßnahmen gegen strafbare Handlungen sein. 

Die Neuerungen der vierten EU-Geldwäscherichtlinie im Überblick:

  • Erweiterung der Sanktionsbefugnisse bei Richtlinienverstößen
  • Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterliegen strengeren Vorschriften
  • Aufnahme von Datenschutzbestimmungen
  • Erweiterung des Kreises der Verpflichteten
  • Aufnahme von Vorschriften zur Feststellung und Dokumentation des wirtschaftlichen Eigentümers
  • Verbesserung des Informationsaustauschs mit den europäischen Aufsichtsbehörden und der Kommission sowie zwischen den Meldestellen
  • Konkretisierung der Anforderungen an E-Geld-Produkte sowie an über das Internet ausgeübte Tätigkeiten

Mazars ist der starke Partner für Kreditinstitute und Finanzdienstleister unterschiedlicher Größenordnungen bei der Umsetzung der Anforderungen zur Geldwäscheprävention. Durch unsere Tätigkeit als Abschlussprüfer und durch zahlreiche Sonderprüfungen im Auftrag der BaFin sind wir mit dem Thema und Fragestellungen aus der Praxis bestens vertraut. Wir bieten eine individuelle Beratung mit einem umfangreichen Lösungsansatz, um Ihr Unternehmen bestmöglich vor organisiertem Verbrechen zu schützen.