CSR Berichtspflicht wird Gesetz

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz plant neue Berichtspflichten für Unternehmen. Hierzu hat das Ministerium am 11. März 2016 einen Referentenentwurf zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Die Bundesregierung geht mit den Änderungen im Handelsgesetzbuch die Umsetzung der CSR-Richtlinie der EU an. Diese hatte ein Regelwerk und neue Vorgaben zur Stärkung der unternehmerischen Verantwortung beschlossen.

Mit dem „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten“ werden große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, dazu verpflichtet, ihre Lageberichte um Angaben zur Corporate Social Responsibility (CSR) über wesentliche nichtfinanzielle Belange zu ergänzen. Diese umfassen Umweltaspekte wie Treibhausgasemissionen und Luftverschmutzung, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Vorkehrung und Bekämpfung von Bestechung und Korruption. Wenn einzelne dieser Aspekte für die Geschäftsentwicklung relevant sind, muss zudem näher auf den Umgang damit durch das Management eingegangen werden, etwa durch Angaben zu Konzepten, Due-Diligence-Prozessen oder Leistungsindikatoren.

Eine weitere Neuerung sieht vor, dass Aktiengesellschaften ihre Erklärung zur Unternehmensführung durch eine Beschreibung des Diversitätskonzepts ergänzen müssen „im Hinblick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund“, so der Wortlaut im Referentenentwurf. Zudem müssen die Ziele dieses Diversitätskonzepts, Art und Weise der Umsetzung und die im Geschäftsjahr erreichten Ergebnisse aufgeführt werden.

Erstmals anzuwenden sind die Neuregelungen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. Die Berichterstattung selbst soll grundsätzlich im Lagebericht erfolgen, kann aber auch mittels anderer etablierter Berichtsformen umgesetzt werden. Auf jeden Fall gilt es, eine Reihe formaler Aspekte zu berücksichtigen. Den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz haben wir für Sie als Download bereitgestellt.

Dokument

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz