Verschärfte Anforderungen an elektronische Kassen ab 2017

30.08.2016 – Getreu dem Sprichwort „Gelegenheit macht Diebe“ verschärft die Finanzverwaltung ab dem 1.1.2017 die formalen Anforderungen an Kassensysteme, um aktiv gegen Kassenmanipulationen bei Bargeschäften vorzugehen. Davon betroffen sind bilanzierungspflichtige Unternehmen, die für ihre Tagesgeschäfte elektronische Kassensysteme verwenden.

Bisher genügte es, wenn der Steuerpflichtige bei elektronischen Registrierkassen die Tagesendsummenbons („Z-Bons“) sowie ggf. die von der Kasse erstellten Ausgangsrechnungen und die zur Kasse gehörenden Organisationsunterlagen als Belege aufbewahrte. Mit der „Neuen Kassenrichtlinie“ (Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 26.11.2010, BStBl. I 2010, 1342 f.) verlangt die Finanzverwaltung gemäß dem Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht die elektronische Aufbewahrung der einzelnen Geschäftsvorgänge, sodass diese jederzeit abrufbar, lesbar, maschinell auswertbar und insbesondere unveränderbar sind. Wichtig ist bei neuen elektronischen Registrierkassen ein angeschlossenes Datenbank- und Archivsystem. Für die Beschaffung und Einführung eines neuen Systems, das den o. g. Anforderungen genügt, wurde eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 festgelegt. Wer die technischen Standards ab dem Jahr 2017 nicht erfüllt, muss damit rechnen, dass die Ordnungsmäßigkeit seiner Buchführung angefochten wird und in der Konsequenz Steuernachforderungen durch Hinzuschätzungen erfolgen.

Diese erhöhten Anforderungen an Kassensysteme waren bisher gesetzlich nicht geregelt. Da dem Staat aufgrund von Kassenmanipulationen Schätzungen zufolge Steuereinnahmen in Milliardenhöhe entgehen, hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf vom 18.3.2016 als Gesetzesgrundlage für Kassenstandards vorgelegt. Der am 13.7.2016 vom Bundeskabinett beschlossene „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ besteht aus folgenden wesentlichen Komponenten:

  • Verpflichtender Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems ƒƒ 
  • Einführung einer Kassen-Nachschau (analog zur Umsatz- oder Lohnsteuer-Nachschau) ƒƒ 
  • Bußgelder bis zu € 25.000 bei Verstößen ƒƒ 
  • Verpflichtung zur Belegausgabe nur auf Verlangen des Kunden

Das Gesetz wird am Tag der Verkündung in Kraft treten. Die Verpflichtung zum Einsatz der Sicherheitseinrichtung, die Vorgaben zur Kassen-Nachschau und die Sanktionierung gelten ab dem 1.1.2020. Auf eine durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erfolgende Zertifizierung kann übergangsmäßig bis zum 31.12.2022 verzichtet werden. Dies betrifft Kassen, die zwar bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufgerüstet werden können, allerdings den Anforderungen der „Neuen Kassenrichtlinie“ entsprechen.

Die Einführung einer allgemeinen Registrierkassenverpflichtung, insbesondere für Wochenmarkts- und Straßenverkäufer, Vereine sowie Personen, die ihre Dienstleistungen nicht an festen Orten anbieten, ist nicht vorgesehen.

Im Ergebnis ist den neuen Anforderungen an elektronische Kassensysteme nachzukommen. Für den Fall, dass Ihre Registrierkassen den Anforderungen der Einzelaufzeichnung und Archivierung noch nicht gerecht werden, gilt es, aktiv zu werden.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.