Mindestlohn — steuerliche Auswirkungen der neuen Regelungen auf Minijobs
Hiernach haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitslohnes von mindestens 8,50 EUR brutto je Zeitstunde (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 MiLoG). Der Mindestlohn wird ab 2018 jährlich angepasst.
Der Mindestlohn gilt sowohl für Vollzeitbeschäftigte als auch für Teilzeitbeschäftigte; damit können auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sog. „Mini-Jobs“ oder „450-EUR-Jobs“) betroffen sein. Eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt oder eine kurzfristige Beschäftigung („Saisonarbeit“) vorliegt.
Unser neuer Flyer informiert Sie über die Grundsätze des neues Mindestlohngesetzes, die Berechnung des Mindestlohns und die Auswirkungen auf geringfügig Beschäftigte.
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