Anrechnung von Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

04.07.2017 – Im BMF-Schreiben vom 3.11.2016 zu § 35 EStG wird zu unterschiedlichen Themen Stellung genommen. Unter anderem werden die Aussagen im BFH-Urteil vom 14.1.2016 (IV R 5/14; vgl. Newsletter 4/2016) einbezogen:
  • Der GewSt-Messbetrag ist nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels aufzuteilen. Dies ist grundsätzlich die handelsrechtliche Gewinnverteilung (Rn. 19 und 10).
  • Weder Vorabgewinnanteile noch Sondervergütungen oder die Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind zu berücksichtigen.
  • Die Steuerermäßigung wird auf die tarifliche ESt beschränkt, die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (mit Berechnungsbeispielen); Anwendung auf Antrag erst ab Veranlagungszeitraum 2016, wenn die anrechenbare Steuer niedriger ist (Rn. 34).
  • Gewerbesteuermessbeträge aus gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen sind nach dem am Ende des Erhebungszeitraums geltenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf die am Ende beteiligten Mitunternehmer aufzuteilen (Rn. 23).
  • Für Zwecke der Berechnung der Steuerermäßigung ist der GewSt-Messbetrag auf die Gesellschafter aufzuteilen, die zum Ende des Erhebungszeitraums noch an der Personengesellschaft beteiligt sind. Aufteilungsmaßstab ist auch hier der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel. Unterjährig ausgeschiedenen Gesellschaftern ist kein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen (Rn. 28).
  • Das Schreiben ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei unterjährigem Gesellschafterwechsel kann auf einheitlichen Antrag aller noch beteiligten Mitunternehmer eine Aufteilung nach dem BMF-Schreiben vom 24.2.2009 (Rn. 30) noch bis zum Veranlagungszeitraum 2017 beantragt werden.

Für den Fall, dass sich Anpassungsbedarf insbesondere beim Ausscheiden von Gesellschaftern ergibt, besteht noch dieses Jahr Gelegenheit, entsprechende Regelungen für eintretende und austretende Gesellschafter zu formulieren und Gesellschaftsverträge entsprechend zu ändern.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.