AnaCreditverordnung

27.09.2017 – Am 18.5.2016 billigte der EZB-Rat die Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten. Im Rahmen der „Analytical Credit Datasets“ (AnaCredit) sind neben Angaben zum Kreditnehmer auch Informationen zu den Krediten, deren Bewertung sowie zu Risiko und Verlustpositionen und Bilanzangaben zu übermitteln. Nach Inkrafttreten der AnaCredit-Verordnung zum 31.12.2017 müssen Kreditinstitute ihre Kredite gegenüber juristischen Personen ab einer Höhe von TEUR 25 melden. Berichtspflichtig sind in Deutschland gebietsansässige Kreditinstitute und gebietsansässige ausländische Niederlassungen von Kreditinstituten. Die Meldung enthält 95 AnaCredit-Attribute.

Gemäß Rundschreiben 80/2016 vom 19.12.2016 sind erste Testmeldungen für das vierte Quartal 2017 vorgesehen. Die Teilnahme an den vorgesehenen Tests ist verbindlich und erfordert im Vorfeld eine Registrierung über das ExtraNet. Die Testphase für die Meldung der Vertragspartner-Stammdaten beginnt ab dem 1.10.2017, für die Meldung der Kreditdaten ab dem 1.12.2017. Erste Echtdaten-Meldungen sind ab Januar 2018 abzugeben; die Meldung der Vertragspartner-Stammdaten ist erstmals für den 31.1.2018 bzw. die Meldung der Kreditdaten erstmals für den 31.3.2018 vorgesehen. Die Meldung der Vertragspartner-Stammdaten und der Kreditdaten erfolgt einmalig bei Abschluss des zu meldenden Vertrags bzw. bei Empfang der Sicherheit und jeweils bei Änderung eines oder mehrerer Merkmale.

Für die Plausibilisierung der Meldungen wird die Aufsicht die Daten der monatlichen Bilanzstatistik, des Auslandsstatus, der vierteljährlichen Kreditnehmerstatistik sowie der MFI-Zinsstatistik heranziehen. Die Plausibilisierungsregeln wurden auf der Homepage der Deutschen Bundesbank zum Download bereitgestellt.

Meldeerleichterungen bestehen im Rahmen des sogenannten „Grandfathering“ und betreffen 17 Attribute aus den Dimensionen „Kunden“/„Vertrag“ für das Bestandsgeschäft. Wird mit Bestandskunden ein Neugeschäft ab September 2018 abgeschlossen, sind diese entsprechenden Attribute des Kunden nachzuerheben und zu melden. Für einzelne Attribute bestehen bei bestimmten Konstellationen weitere Meldeerleichterungen, kleine Banken müssen voraussichtlich nur einen reduzierten Umfang melden (max. 26 Attribute).

Im Mai 2017 wurde Teil III von III des „AnaCredit Reporting Manuals“ veröffentlicht. Während Teil I des Handbuches die allgemeine Methodik beschreibt, fokussiert Teil II die spezifischen Datenattribute der gemeldeten Datensätze. Teil III thematisiert spezielle Fallkonstellationen und deren Meldedaten und enthält Fallstudien.

Dokument

AnaCreditverordnung