IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen an IAS 1 und IAS 8 in Bezug auf die Definition von Wesentlichkeit

31.01.2018 – Der IASB hat am 14. September 2017 mit ED/2017/6 einen Entwurf zur Definition von wesentlich (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1 und IAS 8) veröffentlicht. Kernpunkt des Änderungsentwurfs ist eine überarbeitete Definition des Wesentlichkeitsbegriffs.

Hintergrund des Änderungsvorschlags ist das IASB-Projekt zur Wesentlichkeit. Der IASB hatte bereits am 28. Oktober 2015 den Entwurf eines Leitliniendokuments (Practice Statement) zur Wesentlichkeit herausgegeben. Da der IASB jedoch entschieden hat, dass einige Leitlinien des Entwurfs verbindlich sein sollten, hat dieser das Projekt zur Wesentlichkeit unterteilt zum einen in die Veröffentlichung des Practice Statement und zum anderen in die Änderungen an IAS 1 und IAS 8.

Neue Definition von „wesentlich“

In seinem Entwurf ED/2017/6 schlägt der IASB vor, in IAS 1.7 und IAS 8.5 die Definition von „wesentlich“ zu schärfen, um einer fehlerhaften Interpretation vorzubeugen. Die Definition von „wesentlich“ lautet nunmehr wie folgt:

„Information is material if omitting, misstating or obscuring it could reasonably be expected to influence decisions that the primary users of a specific reporting entity’s general purpose financial statements make on the basis of those financial statements.“

Mit der Änderung der Definition fügt der IASB im Rahmen der Wesentlichkeitsbeurteilung neben dem Auslassen und der fehlerhaften Darstellung auch den Aspekt der Verschleierung hinzu.

Darüber hinaus führt der IASB den Begriff des primary users ein und erläutert diesen. Als wesentliche Kategorien von primären Adressaten von Abschlüssen werden bestehende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger genannt.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Kommentierungsfrist

Der Änderungsentwurf beinhaltet noch keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Dennoch ist der IASB bereits zu dem Schluss gekommen, dass eine vorzeitige Anwendung zulässig sein soll. Stellungnahmen zu dem Änderungsentwurf wurden bis zum 15. Januar 2018 erbeten.

Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 1/2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.