Finanzminister beschließen Änderung der Grunderwerbsteuer bei Share Deals

13.07.2018 – Finanzminister beschließen Änderung

Entscheidung der Finanzministerkonferenz vom 21. Juni 2018

Die Finanzministerkonferenz hat mit Datum vom 21. Juni einen Beschluss über gesetzliche Neuregelungen bei der Grunderwerbsteuer gefasst.

Dieser sieht insbesondere die Absenkung der steuerschädlichen Beteiligungsquote von 95 % auf 90 % bei sogenannten Share Deals, die Verlängerung sämtlicher fünfjährigen Vor- und Nachbehaltefristen auf zehn Jahre und die Gleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften in Bezug auf Alt- und Neugesellschafter vor.

Ferner wurde empfohlen, die Vorbehaltensfrist in § 6 GrEStG über die Frist des § 1 Abs. 2a GrEStG hinaus zu verlängern, womit Vorteile eines gestreckten Erwerbs beseitigt werden sollen, eine Verzinsung einzuführen und die Ersatzbemessungsgrundlage auch auf Verkäufe von Grundstücken im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen anzuwenden.

Nach unbestätigten Informationen steht zur Diskussion, die Begrenzung der Höhe des Verspätungszuschlags durch eine spezialgesetzliche Regelung an- oder aufzuheben und geeignete Regelbeispiele zu Stiftungen und Stimmrechtsvereinbarungen einzuführen.

Der Beschluss erging allerdings nur mehrheitlich. Beispielsweise Hamburg kündigte laut einer Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin an, diesen Beschluss nur als Zwischenschritt anzusehen und bei Bedarf auf weiteren Änderungen zu bestehen.

Ausgangslage

Ferner können bei Personengesellschaften durch strukturiertes Ausnutzen von fünfjährigen Vor- und Nachbehaltefristen steuerbare Vorgänge vermieden oder Befreiungstatbestände bei der Übertragung von Grundstücken zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern genutzt werden.

Seit Längerem sieht die Politik zur Verhinderung dieser RETTBlocker- Strukturen bei Share Deals Reformbedarf. Nunmehr hat die Finanzministerkonferenz dazu wie beschrieben entschieden und das Bundesministerium der Finanzen gebeten, diese Änderungen in ein Gesetzgebungsverfahren zu geben.

Was ist zu erwarten?

Ein konkreter Gesetzesentwurf wurde nicht beschlossen. Dieser wird frühestens Ende des 3. Quartals 2018 erwartet. Nach dem Willen der Finanzminister soll die in § 1 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG geregelte 95%-Grenze, ab der Grunderwerbsteuer anfällt, auf 90 % reduziert werden. Ferner sollen die jeweils fünfjährigen Vor- und Nachbehaltefristen nach den §§ 1 Abs. 2a, 5, 6 und 7 GrEStG auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.

Letztlich soll auch bei Kapitalgesellschaften auf die Neugesellschaftereigenschaft abgestellt werden. Es ist nach diesen Plänen zur Vermeidung der Steuerpflicht erforderlich, dass auch bei Kapitalgesellschaften über 10 % der Anteile bei Gesellschaftern verbleiben müssen, die zehn Jahre oder länger an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Damit würde die Übertragung von immobilienhaltenden Kapitalgesellschaften der Übertragung von immobilienhaltenden Personengesellschaften gleichgestellt werden.

In der aktuellen Gestaltungspraxis ist in dieser Hinsicht beachtlich, dass mit einer Rechtsänderung bereits erteilte verbindliche Auskünfte insoweit ihre Wirksamkeit verlieren. Die Rechtsänderung war erwartbar, dennoch ist zu empfehlen, sogenannte Gesamtplan-Modelle auf ihre weitere Umsetzbarkeit zu überprüfen und sie ggf. anzupassen. Dazu im Einzelnen:

a) Absenkung der die Grunderwerbsteuer auslösenden Beteiligungsgrenzen

Es wird erwartet, dass diese neuen Grenzen ab dem Zeitpunkt der formellen Beschlussfassung des Bundestages gelten könnten und nur (unbedingte) Anteilsübertragungen mit Wirkung vor diesem Zeitpunkt noch nach alter Gesetzeslage zu beurteilen sind.

Eine echte Rückwirkung der neuen Grenzen auf einen Zeitpunkt vor der formellen Beschlussfassung des Bundestages dürfte unzulässig sein und sollte grundsätzlich auszuschließen sein. Nicht auszuschließen ist, dass der Gesetzgeber für das Inkraft- treten der neuen Grenzen auf den Tag der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs abstellen wird. Wir rechnen daher jedenfalls nicht damit, dass bereits jetzt erfolgte Anteilsübertragungen von mehr als 90 %, aber weniger als 95 %, durch die Gesetzesänderung nachträglich steuerbar werden.

Sollten für Anteilsübertragungen aber aufschiebende Bedingungen vereinbart sein und sollte der Besteuerungszeitpunkt dadurch sozusagen unbeabsichtigt auf einen Zeitpunkt nach der Beschlussfassung des Bundestages fallen bzw. sollte die Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs „wandern“, kann eine Besteuerung nicht ausgeschlossen werden. Für diese Fälle sowie für den Fall, dass entgegen unserer Erwartung eine rückwirkende Regelung erfolgt, sollten bei aktuellen Übertragungen Rückabwicklungsmöglichkeiten für den Fall der ungewollten Steuerbarkeit vereinbart werden. Um für die Rückabwicklung dann auch eine Steuererstattung zu bewirken, müsste allerdings der ursprüngliche (und nach alter Gesetzeslage nicht steuerbare) Erwerb ordnungsgemäß, also innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Anteilsübertragungsvertrages, bei der zuständigen Grunderwerbsteuerstelle angezeigt werden.

b) Ausweitung von Vor- und Nachbehaltefristen

Die Verlängerung der Vor- und Nachbehaltefristen bedeutet, dass beispielsweise der Erwerb des Grundstücks durch den Gesellschafter von der eigenen Personengesellschaft nur von Grunderwerbsteuer befreit ist, soweit der Gesellschafter mindestens während der letzten zehn Jahre (anstatt bisher fünf) vor dem Erwerb durchgängig an der Gesellschaft beteiligt war. Hier muss mit einer Rückwirkung gerechnet werden. Das bedeutet, dass die durch die Gesetzesänderung neu eingeführte Frist alle bisherigen Fristen entsprechend verlängert. Ist also beispielsweise eine grunderwerbsteuerfreie Grundstücksübertragung in 2019 geplant, weil in diesem Jahr eine fünfjährige Vorbehaltensfrist erreicht wird, müsste nach den derzeitigen Plänen mit der Übertragung bis 2024 gewartet werden, weil erst dann die nach der Neuregelung geltende neue zehnjährige Vorbehaltensfrist abgelaufen ist.

Bei Fragen zu den geplanten Gesetzesänderungen oder den angesprochenen Handlungsempfehlungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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