Konjunkturpaket: Steuerliche Maßnahmen

08.06.2020 – Am 3.6. war es soweit: Der Koalitionsausschuss hat das sogenannte Konjunkturpaket zur Bekämpfung der Corona-Folgen veröffentlicht. Das 15-seitige Paper beinhaltet ganze 57 Maßnahmen. Was ist wesentlich, was wurde erweitert und was ist neu? Wir haben die wichtigsten Fakten zusammengestellt:
  • Senkung des normalen USt-Satzes von 19% auf 16% und des ermäßigten USt-Satzes von 7% auf 5% für Lieferungen und Leistungen zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020
  • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhr-USt auf den 26. des Folgemonats (erwarteter Liquiditätseffekt von ca. 5 Mrd. Euro)
  • Erweiterung des steuerliches Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021
    • auf maximal 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung (bisher maximal 1 Mio. Euro)
    • bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung (bisher maximal 2 Mio. Euro)
  • Einführung eines Mechanismus zur Berücksichtigung der Verluste 2020 für die Steuererklärung 2019 (z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage)
  • Einführung der degressiven AfA mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25%  pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 (Vorzieheffekt rd. 6 Mrd. Euro)
  • Modernisierung des Körperschaftssteuerrechts, u.a.
    • durch Einführung des Optionsmodells für PersG, zur KSt-Pflicht zu optieren
    • Anhebung des Anrechnungsfaktors für die GewSt bei PersG auf das 4,0-fache des GewSt-Messbetrags (bisher 3,8-fache)
    • wohl noch weitere bisher noch nicht benannte Maßnahmen
  • Rückwirkende Erhöhung des Fördersatzes der steuerlichen Forschungszulage zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf einer Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen (bisher 2 Mio. Euro)

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