DAC6 Hintergrund

Die „DAC6“-Richtlinie (EU) 2018/822 verpflichtet die Mitgliedsstaaten zu der Einführung einer Mitteilungspflicht für Intermediäre und Steuerpflichtige bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen.

Rechtspolitischer Hintergrund dieses Gesetzesvorhabens ist es, die Finanzverwaltung über die Umsetzung potenziell aggressiver Steuergestaltungen frühzeitig in Kenntnis zu setzen.​

Wann ist eine Steuergestaltung meldepflichtig?

Unter die Mitteilungspflicht fallen zunächst Gestaltungen, die eine Steuerart betreffen, auf die das EU-Amtshilfegesetz anwendbar ist. Dies betrifft insbesondere die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Umsatzsteuer ist ausgenommen.

Im Sinne der Tax Compliance empfiehlt sich eine umfangreiche Dokumentation auch der vermeintlich nicht meldepflichtigen Transaktionen. Inhalt und Umfang der zu Übermittelnden Daten sowie Sanktionen bei Nicht- bzw. Falschmeldung ist je EU-Land unterschiedlich durch nationale Gesetzgebung ausgeprägt. 

Wann ist eine Steuergestaltung meldepflichtig?

Wer ist für die Mitteilung verpflichtet?

Die Mitteilungspflicht betrifft primär sogenannte Intermediäre. Dadurch kommt jede Person in Betracht, die:

  • an der Konzeption und/oder Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung beratend mitwirkt
  • die Gestaltung vermarktet
  • die Gestaltung für Dritte konzipiert oder organisiert
  • die Gestaltung zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet
Wer ist für die Mitteilung verpflichtet?

Der Begriff „Intermediär“ ist nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe beschränkt, sondern umfasst in Deutschland unter anderem:

  • Steuerberater
  • Rechtsanwälte
  • Unternehmensberater
  • Vertreter der Finanz- und Versicherungsbranche

Unterliegt der Intermediär einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, können Teile der Mitteilungspflicht auf den Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung übergehen. Nach dem deutschen Gesetzentwurf obliegt jedoch stets dem Intermediär die Pflicht, allgemeine Informationen zur grenzüberschreitenden Steuergestaltung im Rahmen einer „Erstmitteilung“ mitzuteilen, während im Anschluss daran die Meldung nutzerbezogener Informationen in einer „Zweitmitteilung“ durch den Nutzer selbst zu veranlassen ist. Dem Nutzer ist indes die Möglichkeit einzuräumen, den Intermediär von seiner Verschwiegenheit zu entbinden, sodass dieser die Mitteilung sämtlicher Daten vornehmen kann. Wenn der Nutzer ohne Einbindung von Intermediären eine mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltung umsetzt (Inhouse-Gestaltung), obliegt ihm die vollumfängliche Meldung der Informationen.

Wann muss die Mitteilung erfolgen?

Grundsätzlich hat die Meldung 30 Tage nach dem in § 138f Abs. 2 AO-E fristauslösenden Ereignis zu erfolgen.

Die Mitteilungsfrist gilt für Fälle, deren erster Umsetzungsschritt ab dem 1. Juli 2020 durchgeführt wurde. Für die Fälle, mit deren Umsetzung zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 1. Juli 2020 begonnen wurde, ist die Mitteilung bis zum 31. August 2020 einzureichen.

Wann muss die Mitteilung erfolgen?

Wir empfehlen, bis Juli neben einer retrospektiven Aufarbeitung durchgeführter Gestaltungen weitere Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen, indem einerseits eine Betroffenheitsanalyse durchgeführt wird und andererseits interne Prozesse auf das Gesetz und damit einhergehende Compliance-Pflichten umgestellt werden.

Wir unterstützen Sie gerne dabei.

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Die „DAC6“-Richtlinie (EU) 2018/822 verpflichtet die Mitgliedsstaaten der EU zu der Einführung einer Mitteilungspflicht für Intermediäre & Steuerpflichtige bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. Hier finden Sie alle Informationen zu den regulatorischen Rahmenbedingungen, Herausforderungen, sowie unserem Leistungsportfolio rund um DAC6.

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