Verunglückte Dreiecksgeschäfte sind nicht zu retten – EuGH-Entscheidung „Luxury Trust“ vom 8. Dezember 2022, C-247/21

Weist der mittlere Unternehmer im potenziellen innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft in der Rechnung nicht auf den Übergang der Steuerschuld hin, scheitert das Dreiecksgeschäft und der mittlere Unternehmer muss sich im Ziel-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren lassen. Eine neue/ korrigierte Rechnung mit dem entsprechenden Hinweis vermag daran nichts zu ändern – weder rückwirkend noch im Zeitpunkt der Neuausstellung/ Korrektur. Über den Schlussantrag in dieser Sache berichteten wir hier.

Sachverhalt

Im entschiedenen Fall kaufte die österreichische Gesellschaft Luxury Trust Automobil Fahrzeuge von einem Lieferanten aus dem Vereinigten Königreich (UK) und veräußerte sie an den Unternehmer M aus der Tschechischen Republik weiter. Die Fahrzeuge wurden direkt aus dem UK in die Tschechische Republik transportiert und alle Beteiligten traten unter der USt-ID ihres Landes auf. Luxury Trust wollte dieses Geschäft als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft behandeln und stellte daher eine Rechnung ohne tschechische Umsatzsteuer und mit Hinweis auf die Dreiecksgeschäftsregelung aus. Es fehlte allerdings der Hinweis darauf, dass die Steuerschuld für die in der Tschechischen Republik steuerbare lokale Lieferung von Luxury Trust an M auf M übergehe. Dieser Hinweis ist nach Art. 42 i. v. m. Art. 197 Abs. 1 Buchst. c und Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL beim Dreiecksgeschäft vorgeschrieben.

Entscheidung und Argumentation des EuGH

Der EuGH argumentiert, das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft sei fakultativ, d. h., nur wenn der mittlere Unternehmer sich dafür entscheidet und die Steuerschuld aktiv auf den letzten Abnehmer überträgt, treten die Rechtsfolgen des Dreiecksgeschäfts ein. Hierfür sei der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in der Rechnung unabdingbar, da der letzte Abnehmer nur so sicher von seiner Steuerschuld Kenntnis erlange. Der bloße Hinweis auf die Dreiecksgeschäftsregelung reiche dafür nicht aus. Somit sei der Rechnungshinweis auf den Übergang der Steuerschuld keine bloße Formalie, sondern materielle Voraussetzung des Dreiecksgeschäfts. Insoweit folgte der EuGH dem Schlussantrag der Generalanwältin.

Während die Generalanwältin allerdings vertreten hatte, die Folgen des Dreiecksgeschäfts würden eintreten, sobald der Hinweis nachgeholt wird (ohne Rückwirkung), geht der EuGH offenbar davon aus, dass der Hinweis überhaupt nicht nachgeholt werden kann. Dementsprechend brauchte er sich mit der Frage, ob eine korrigierte Rechnung dem letzten Abnehmer zwingend zugehen muss (die die Generalanwältin noch beschäftigt hatte), nicht mehr zu befassen.

Einordnung

Diese EuGH-Entscheidung betrifft zum einen die Frage, ob der notwendige Rechnungshinweis auch ausdrücklich auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen muss, sodass der bloße Hinweis auf ein Dreiecksgeschäft nicht genügt. Auch wenn die Finanzämter darüber häufig hinwegsehen, ergibt sich diese Anforderung klar aus der MwStSystRL (und auch aus dem UStG). Hierauf sollten Unternehmer ab sofort verstärkt achten.

Die Frage, ob eine fehlerhafte Rechnung korrigiert werden kann, sodass die Rechtsfolgen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts rückwirkend eintreten, hat auch in Deutschland die Finanzgerichte schon beschäftigt. Das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28. November 2019, 6-K-1767/17) und das FG Münster (Urteil vom 22. April 2020, 15-K-1219/17-U-AO) hatten dies bejaht. Die Revisionsverfahren hat der BFH allerdings ausgesetzt, um die EuGH-Entscheidung in der Sache „Luxury Trust“ abzuwarten. Diese Fälle wird der BFH nun im Sinne des EuGH-Urteils entscheiden.