Steuerliche Erleichterungen für Ukraine-Hilfen - BMF-Schreiben vom 17. März 2022

Mit Schreiben vom 17. März 2022 regelt das BMF vielfältige Erleichterungen für jene, die im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg Hilfe leisten. Einige der Regelungen fanden bereits im Rahmen der Corona-Hilfen und der Bewältigung der Flutkatastrophe aus dem letzten Jahr Anwendung. Was aus umsatzsteuerlicher Sicht geregelt wurde, fassen wir nachfolgend kurz und knapp zusammen.

Im Einzelnen können weitere Voraussetzungen gelten, die Sie unter diesem Link dem BMF-Schreiben selbst entnehmen können.

Die wichtigsten umsatzsteuerlichen Regelungen des BMF-Schreibens

  • Steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG dürfen die Bereitstellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel o. ä. auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO zuordnen und damit unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden.
  • Dieselben Leistungen sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.
  • Die unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen, Personal oder Wohnraum für bestimmte Zwecke ziehen keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach sich, berechtigen trotzdem zum Vorsteuerabzug und erfordern keine Korrektur nach § 15a UStG. Dasselbe gilt für die Nutzungsänderung von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand.

(Stand: 04.04.2022)